Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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nachzuweisen. Die Titel sind dazu bestimmt, die Einnahmen und Ausgaben je nach ihrer 
Art in einheitliche Gruppen zu zerlegen, für die Ausgaben aber zugleich deren Zweck und 
den Höchstbetrag der der Verwaltung zur Verfügung gestellten Mittel anzugeben. So- 
weit Ausnahmen nicht in § 6 vorgesehen sind, darf der Zweck einer Ausgabe nicht so 
bezeichnet werden, daß er nicht deutlich erkennbar ist. 
(s) Die Ausgaben zerfallen in persönliche und sächliche Ausgaben. Soweit es in 
einzelnen Fällen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, persönliche und sächliche Aus- 
gaben gesondert nachzuweisen, ist jedesmal ein ausdrücklicher Vermerk des Inhalts in die 
Gegenstandsspalte des Etats aufzunehmen, daß die Verrechnung beider Arten von Aus- 
gaben an der betreffenden Stelle gestattet sei. 
(4) Die Titel dürfen in weitere Unterabteilungen zergliedert werden. 
(3) Einnahmen und Ausgaben find in der Höhe zu veranschlagen, in der sie nach 
den bisherigen Erfahrungen voraussichtlich eingehen oder erforderlich werden. 
(6) Bei einmaligen Ausgaben zu bestimmten Zwecken ist für jeden eine selbständige 
Ausgabebewilligung umfassenden Gegenstand ein besonderer Titel oder eine besondere 
Unterabteilung eines Titels zu bilden und nachzuweisen, wie der eingestellte Betrag be- 
rechnet worden ist. 
83. 
(1) In den außerordentlichen Etat sind die einmaligen außergewöhnlichen Ausgaben 
aufzunehmen, die in den regelmäßigen Einnahmequellen keine Deckung finden, sondern 
aus den beweglichen Vermögensbeständen bestritten werden müssen. Einmalige außer- 
gewöhnliche Ausgaben, die lediglich Verwaltungszwecken dienen, sind in der Regel von 
der Einstellung in den außerordentlichen Etat ausgeschlossen. 
(2) Der außerordentliche Etat ist nach Titeln aufzustellen. Jeder Titel darf nur 
eine selbständige Ausgabebewilligung umfassen. Unterabteilungen sind zulässig. Die 
eingestellten Ausgaben sind nach Veranlassung und Höhe zu begründen. 
84. 
In den Entwurf des Staatshaushalts-Etats dürfen neue oder gegen den Voretat er— 
höhte Ausgaben, soweit sie nicht auf gesetzlicher Verpflichtung oder auf ständischen Anträgen 
beruhen, nicht eingestellt werden, wenn der Finanzminister dagegen Widerspruch erhebt. 
Dieser Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die finanzielle Lage die Aus- 
gabevermehrung nicht gestattet. 
§ 5. 
(1) Die bewilligten Summen dürfen nur zu der durch den Etat vorausgesetzten Zeit 
und nur für die bei den einzelnen Bewilligungen des Etats in der Gegenstandsspalte be- 
46“
	        
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