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zeichneten Zwecke verwendet werden, dafern nicht durch ausdrückliche Festsetzung im Etat
eine anderweite Verwendung nachgelassen ist.
(2) Sind im Etat Ausgabebewilligungen als unter sich deckungsfähig bezeichnet
worden, so werden Mehrausgaben an der einen Stelle durch Minderausgaben an der
anderen Stelle ausgeglichen. Die zur Verausgabung gelangten Beträge sind auch in
solchen Fällen ausschließlich dort zu verrechnen, wohin sie ihrem Gegenstande nach gehören.
(s) Werden Titel im Etat in Unterabteilungen zerlegt (vergl. § 2 Absatz 4 und
§ 3 Absatz 2), so sind die letzteren untereinander nur deckungsfähig, wenn dies im Etat
vorbehalten ist.
86.
(1) Soweit der Etat der Staatsregierung Mittel für allgemeine und unvorhergesehene
Ausgaben oder ohne jede nähere Bezeichnung der Zwecke der davon zu bestreitenden
Ausgaben zur Verfügung gestellt hat, dürfen beim Mangel gegenteiliger Festsetzung im
Etat auf solche Verfügungssummen (Dispositionssummen) nur sächliche Ausgaben und
auch diese nur dann verrechnet werden, wenn sie unter kein seinem Verwendungszwecke
nach bestimmtes Etatkapitel fallen.
(2) Auf Verfügungssummen (Dispositionssummen), die nur nach der allgemeinen
Richtung ihres Verwendungszweckes bestimmt sind, dürfen persönliche Ausgaben nicht
verrechnet werden, falls nicht der Etat dies besonders vorgesehen und etwa hierunter
fallende Gehalte oder fortlaufende außerordentliche Vergütungen (Remunerationen) an
Beamte ausdrücklich beziffert hat. Persönliche und sächliche Ausgaben sind in den Rech-
nungen je für sich, mithin in besonderen Unterabteilungen nachzuweisen.
87.
Küdftig wegfallende Ausgabebewilligungen sind im Etat als solche zu bezeichnen.
Uber sie darf beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung im Etat von dem Zeitpunkte
ab, zu dem der Grund der Bewilligung weggefallen ist, nicht weiter verfügt werden.
8 8.
(1) Soweit über eine Ausgabebewilligung des ordentlichen Staatshaushalts-Etats
innerhalb der Finanzperiode nicht verfügt worden ist, muß der unverwendet gebliebene
Betrag als Ersparnis nachgewiesen werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
1. auf Ausgabebewilligungen, hinsichtlich deren zwischen der Staatsregierung und
der Ständeversammlung vereinbart worden ist, daß der unverwendet gebliebene
Betrag an solche Bestände (Fonds) abzugeben ist, die für gewisse Zwecke be-
stimmt sind;