Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(5) Die in Gemäßheit der Bestimmungen in Absatz 2 und 4 ausgesprochenen Ver- 
zichte, Erstattungen und Niederschlagungen sind, soweit ihr Geldbetrag im einzelnen Falle 
300 .4 übersteigt oder soweit ihr Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht, der 
Ständeversammlung für jedes Kapitel des ordentlichen und jeden Titel des außerordent- 
lichen Etats im Rechenschaftsberichte — hinsichtlich der Geldbeträge summarisch — mit- 
zuteilen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die von der Staatseisenbahn= 
verwaltung nicht eingezogenen oder erstatteten Fahr-, Fracht-, Lager= und Wagenstand- 
gelder, Konventionalstrafen und Ersatzansprüche gegen Beamte, Arbeiter und sonstige 
Angestellte der Eisenbahnverwaltung, desgleichen auf Konventionalstrafen, die beim Ab- 
schlusse von Bau= und Lieferungsverträgen von den übrigen Verwaltungen vereinbart 
werden. Im übrigen kann mit Zustimmung beider Kammern die Mitteilung für einzelne 
Arten von Verzichten, Erstattungen und Niederschlagungen unterbleiben. 
(6) Unberührt bleiben die Bestimmungen, auf Grund deren Geldstrafen in Ausübung 
des Begnadigungsrechtes gestundet, ermäßigt oder erlassen werden können. 
12. 
(1) Besoldungen dürfen nur nach Maßgabe der Festsetzungen des Staatshaushalts- 
Etats verliehen werden. Dasselbe gilt von sonstigen Dienstbezügen, die bei der Pensionie- 
rung anzurechnen sind. 
(2) Bei der Verfügung über die in die Besoldungstitel eingestellten Gesamtsummen 
dürfen diese selbst und soweit die Zahl der Stellen und die Höchstbeträge der Gehalte 
festgesetzt sind, auch diese Zahl und diese Höchstbeträge nicht überschritten werden. Ist 
die Vermehrung der Beamten innerhalb der Finanzperiode unvermeidlich, so sind die 
Besoldungen der über die Etatansätze hinaus angestellten Beamten außeretatmäßig zu 
verrechnen (vergl. § 21 Absatz 3). Die Gnadenbezüge von den Besoldungen verstorbener 
Stelleninhaber sind bei den einschlagenden Besoldungstiteln mit zu verausgaben. 
(s) Einem Beamten dürfen für die Verwaltung seines Amtes neben der hierfür im 
Etat ausgesetzten Besoldung, sofern der letztere keine gegenteilige Anordnung getroffen 
hat, weder Gewinn= und Gebührenanteile (Tantiemen) noch persönliche Zulagen oder 
ständige außerordentliche Vergütungen (Remunerationen), noch Zuwendungen aus den 
zur Besoldung von Hilfsarbeitern bestimmten Etattiteln gewährt werden. 
(4) Sind einem Beamten neben seinem Amte andere Dienstgeschäfte übertragen 
worden oder wird er überhaupt außerhalb seines Amtes verwendet, so kann ihm eine 
besondere Vergütung gewährt werden. Ein derartiger Nebenbezug ist, soweit er nicht 
als bloße Entschädigung für Dienstaufwand zu gelten hat, im Etat bei dem für das Amt 
bestimmten Besoldungstitel in der Erläuterungsspalte zu beziffern.
	        
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