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(6) Außerordentliche Vergütungen (Remunerationen), außerordentliche Zuwendungen
(Gratifikationen) und Unterstützungen dürfen beim Mangel einer gegenteiligen Anordnung
im Etat nur aus den hierzu ausdrücklich bestimmten Titeln gewährt werden.
8 13.
(1) Soweit nicht der Etat für bestimmte Beamte ausdrücklich etwas anderes festsetzt,
dürfen Wohnungen und sonstige Grundstücksnutzungen an Beamte nur gegen eine an—
gemessene Vergütung überlassen werden.
(2) Die Vergütungen für Wohnungen sind im Etat bei den einschlagenden Be—
soldungstiteln (8 12 Absatz 1) zu beziffern. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen der
Staat erst die den Beamten überlassenen Wohnungen hat ermieten müssen, von den aus
der Staatskasse hierfür zu zahlenden Mietzinsen.
8 14.
(1) Neubauten sowie Wiederherstellungs-, Erweiterungs- und Umbauten dürfen nur
auf Grund genehmigter Bauentwürfe und Kostenanschläge begonnen und ausgeführt
werden. Abweichungen hiervon können im Falle besonderen Bedürfnisses zugelassen
werden.
(2) Das Gesamtministerium wird anordnen, welche Behörde die Genehmigung zu
den Entwürfen und Anschlägen zu erteilen und darüber Bestimmung zu treffen hat, unter
welchen Voraussetzungen von den genehmigten Entwürfen und Anschlägen abgewichen
oder inwieweit, insbesondere wegen der Dringlichkeit oder der geringen Bedeutung ge-
wisser Herstellungen, von der vorgängigen Aufstellung von Entwürfen und von Veran-
schlagung der Baukosten sowie von Emholung der Genehmigung abgesehen werden darf.
(s3) Den Rechnungen über die einzelnen Bauausführungen find die genehmigten
Kostenanschläge und deren etwaige Unterbelege beizufügen.
15.
Alle Werkverträge, die für Rechnung des Staates geschlossen werden, müssen auf
vorausgegangene öffentliche Ausschreibung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch
die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder durch das zuständige Ministerium für den
einzelnen Fall oder für bestimmte Arten von Verträgen zugelassen werden.
§ 16.
Ist bei Bauten, für die im Staatshaushalts-Etat in einem besonderen Titel oder
einer besonderen Unterabteilung eines Tuels eine bestimmte Summe ausgeworfen ist,
eine Uberschreitung von 10% der Anschlagssumme auf Grund anderweiter Veran-