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8 22.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in den Staatshaushaltsrechnungen desjenigen
Jahres nachzuweisen, in dem sie fällig geworden sind. Auf Anordnung des zuständigen
Ministeriums dürfen jedoch Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich einem späteren
Jahre als dem der Fälligkeit angehören, in diesem späteren Jahre verrechnet werden.
8 23.
(1) Sind fällige Einnahmebeträge bis zum Bücherabschlusse (8 29) nicht an die Kasse
abgeführt worden, so sind sie in den Staatshaushaltsrechnungen bei den einschlagenden
Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats als Einnahmereste
nachzuweisen.
(2) Haben fällige, nach ihrem Gegenstande, ihrer Höhe und der Person des Gläu—
bigers feststehende Ausgabebeträge bis zum Bücherabschlusse (§ 29) nicht ausgezahlt
werden können, so sind sie in den Staatshaushaltsrechnungen bei den einschlagenden
Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unterabteilungen des Etats als Ausgabereste
nachzuweisen. Sind solche Beträge bereits zur Zahlung angewiesen worden, so dürfen
sie unerwartet der tatsächlichen Zahlung endgültig verrechnet und als Verwahrungsposten
behandelt werden, deren Abwicklung sodann in der Anhangsrechnung zur Staatshaus-
haltsrechnung nachzuweisen ist.
(3) Das zuständige Ministerium kann mit Zustimmung der Oberrechnungskammer
Ausnahmen von den in Absatz 1 und 2 gegebenen Vorschriften festsetzen.
(4) Die Beträge, die auf die in einer vorhergehenden Staatshaushaltsrechnung nach-
gewiesenen Einnahmereste (Absatz 1) nachträglich eingehen oder auf die in einer vorher-
gehenden Staatshauehaltsrechnung nachgewiesenen Ausgabereste (Absatz 2 Satz 1) nach-
träglich gezahlt werden, sind bei den Kapiteln, Titeln oder etwaigen weiteren Unter-
abteilungen des Etats, zu denen sie ihrer Natur nach gehören, als Resteinnahmen oder
Restausgaben zu verrechnen.
(5) Beträge, die bereits in früheren Jahren zu vereinnahmen oder zu verausgaben
gewesen wären, in früheren Staate haushaltsrechnungen jedoch nicht als Einnahmereste
(Absatz 1) oder als Ausgabereste (Absatz 2) nachgewiesen sind, sind als Einnahmen oder
Ausgaben der laufenden Rechnung zu behandeln.
8 24.
(1) Beträge, die aus Mitteln der laufenden Verwaltung mit der Maßgabe gewährt
werden, daß sie später zurückzuzahlen sind (Vorschüsse), dürfen in den Rechnungen nur
dann als Ausgaben und nach dem Rückempfange als Einnahmen nachgewiesen werden,