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wenn der Etat hierfür besondere Titel enthält. Ist dies nicht der Fall, so sind die bis
zum Bücherabschlusse (§ 29) noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse als Bestände nach-
zuweisen, als solche nach erfolgtem Bücherabschlusse der Zentralkasse zu überweisen und
von dieser in die Staatsvermögensrechnung aufzunehmen.
(2) Ergibt sich später, daß ein solcher Vorschuß ganz oder teilweise uneinbringlich
ist, so darf der uneinbringliche Betrag nicht in der Staatsvermögensrechnung abgeschrieben
werden, er ist vielmehr von der Verwaltung, aus deren Mitteln er gewährt worden war,
als Ausgabe zu verrechnen.
(s) Die Bedingungen, unter denen Vorschüsse aus der Staatskasse verabfolgt werden
dürfen, sind durch allgemeine Vorschriften festzustellen, die den Ständen zur Kenntnis-
nahme mitzuteilen sind.
8 26.
(1) In den Staatshaushaltsrechnungen dürfen Ausgaben von den Einnahmen und
Einnahmen von den Ausgaben regelmäßig nur insoweit vorweg abgezogen werden, als
dies im Etat vorgesehen ist.
(2) Ohne ausdrückliche Bestimmung dürfen gekürzt werden:
1. bei der Vereinnahmung des Erlöses aus der Veräußerung der nicht zum Staats-
gut im Sinne der §§ 16 bis 18 der Verfassungsurkunde gehörigen Grundstücke:
der Betrag, der zur Bestreitung der durch die Veräußerung entstandenen not-
wendigen Kosten oder zu dem mit der Veräußerung eines staatlichen Grundstücks
im Zusammenhange stehenden Ankauf eines anderen Grundstückes aufgewendet
worden ist;
2. bei der Verausgabung von Baukosten: der Betrag der auf den Bau zu verwenden-
den, von der Landes-Brandversicherungsanstalt gewährten Schädenvergütungen
oder Zuschüsse; ferner der Erlös aus dem als notwendige Folge der Bauaus-
führung sich ergebenden Abbruche von Gebäuden und Gebäudeteilen und der
Erlös aus der Verwertung der durch den Abbruch entbehrlich werdenden bau-
lichen Ausstattungsgegenstände und Vorräte (Inventarienstücke und Matertialien);
3. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Beschaffung des Ersatzes für vernichtete
oder unbrauchbar gewordene, gegen Schäden versichert gewesene bewegliche Gegen-
stände aufgewendet worden sind: der Betrag der erlangten Schädenvergütung;
4. bei der Verausgabung der Kosten, die zur Wiederherstellung schadhaft gewordener,
nicht zu den baulichen Ausstattungsgegenständen (Inventartenstücken) gehöriger
Gegenstände aufgewendet worden sind: der Erlös aus den gewonnenen Gegen-
ständen (Materialien).
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