Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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der Einzelkassen (Spezialkassen) (§ 30) oder falls etwa die Kassenbücher über die der 
Finanzhauptkasse zur speziellen Vertretung überwiesenen Kapitel des ordentlichen Staats- 
haushalts-Etats noch später abgeschlossen werden sollten, spätestens 3 Wochen nach dem 
Abschlusse dieser Kassenbücher zu erfolgen. 
830. 
Die Einzelkassen (Spezialkassen) haben, soweit nicht zwischen den zuständigen 
Ministerien und der Oberrechnungskammer andere Vereinbarungen getroffen worden sind, 
jedesmal binnen 14 Tagen nach dem für den Abschluß ihrer Kassenbücher festgesetzten 
Zeitpunkte (§ 29) auf Grund dieses Bücherabschlusses der Finanzhauptkasse als Zentral- 
kasse summarisch den Betrag ihrer Isteinnahme, Einnahmereste, Istausgabe und Aus- 
gabereste anzuzeigen (Schlußabrechnungen). Diese Bestimmung findet auf die Staats- 
schuldenkasse hinsichtlich des Rechnungswerks über die Verzinsung und Tilgung der 
Staatsschulden keine Anwendung. 
31. 
Bei keiner Kasse dürfen nach erfolgtem Abschlusse der Kassenbücher (§ 29) noch Ein- 
nahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Jahres gebucht werden. 
#32. 
(1) Sind Einnahmen oder Ausgaben an einer falschen Stelle verrechnet worden, so 
ist die Verwechselung in den Kassenbüchern auszugleichen. 
(2) Sind die Kassenbücher bereits abgeschlossen, so unterbleibt die Ausgleichung, es 
sei denn, daß bei der Verwechselung übertragbare (§ 8 Absatz 3) Ausgabemittel oder 
solche Einnahmen beteiligt sind, deren Verwendung auf bestimmte Zwecke beschränkt ist. 
g 33. 
Der Rechenschaftsbericht (§ 98 der Verfassungsurkunde) wird den Ständen von der 
Regierung zur Entlastung vorgelegt. 
8 34. 
(1) In den den Ständen mitzuteilenden Rechenschaftsbericht sind außer den Nach- 
weisen über die Ausführung des Staatshaushalts-Etats neben einer Darstellung der 
Vermögenslage des Staates in der betreffenden Finanzperiode noch aufzunehmen: 
1. eine Summarische UÜbersicht der beweglichen Bestände bei den Einzelkassen (Spezial- 
kassen), Betriebsanstalten usw., ingleichen der Gebrauchsgegenstände und Dienst- 
stücke (Mobiliar und Inventar) sowie des unbeweglichen Vermögens der gesamten 
Staatsverwaltung,
	        
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