Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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2. eine Bilanz des Reinvermögens (Nettovermögens) des Staates an Kassenbeständen, 
Außenständen und Vorräten (Naturalvorräten), 
3. eine Überficht der Staats- und Finanzhauptkassen-Schulden, 
4. eine Übersicht der staatlichen Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken sowie 
5. eine Zusammenstellung der nach § 11 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes nicht ein- 
gezogenen oder erstatteten Beträge. 
(2) Die für die Staatseisenbahnverwaltung bestehenden besonderen Bestimmungen 
werden durch diese Vorschriften nicht berührt. 
35. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft; mit seiner Ausführung ist 
Unser Finanzministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Bad Ems, den 1. Juli 1904. 
Georg. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
  
Nr. 60. Bekanntmachung 
wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren 
Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der 
Technischen Hochschule zu Dresden; 
vom 5. Juli 1904. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Gebühren 
für Prüfung von Kandidaten des höheren Lehramtes an der hiesigen Technischen Hoch- 
schule den im gleichen Falle bei der Universität Leipzig zu erhebenden Gebühren wiederum 
gleichzustellen, und erwartet deshalb hierdurch, daß vom 1. Oktober 1904 ab die Vor-
	        
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