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2. eine Bilanz des Reinvermögens (Nettovermögens) des Staates an Kassenbeständen,
Außenständen und Vorräten (Naturalvorräten),
3. eine Überficht der Staats- und Finanzhauptkassen-Schulden,
4. eine Übersicht der staatlichen Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken sowie
5. eine Zusammenstellung der nach § 11 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes nicht ein-
gezogenen oder erstatteten Beträge.
(2) Die für die Staatseisenbahnverwaltung bestehenden besonderen Bestimmungen
werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
35.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1905 in Kraft; mit seiner Ausführung ist
Unser Finanzministerium beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Bad Ems, den 1. Juli 1904.
Georg.
Dr. Wilhelm Rüger.
Nr. 60. Bekanntmachung
wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren
Lehramtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der
Technischen Hochschule zu Dresden;
vom 5. Juli 1904.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Gebühren
für Prüfung von Kandidaten des höheren Lehramtes an der hiesigen Technischen Hoch-
schule den im gleichen Falle bei der Universität Leipzig zu erhebenden Gebühren wiederum
gleichzustellen, und erwartet deshalb hierdurch, daß vom 1. Oktober 1904 ab die Vor-