Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 63. Gesetz, 
das ältere Landesstrafrecht betreffend; 
vom 5. Juli 1904. 
Waögn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
&1. Die noch geltenden strafrechtlichen Vorschriften der vor dem 1. Januar 1819 
erlassenen Gesetze und die Verordnung der Landesregierung, die Erläuterung des wegen 
des verbotenen Ausspielens unter dem 18. Februar 1784 ergangenen Generalis be- 
treffend, vom 15. Juli 1826 (Gesetzsammlung S. 201) werden hiermit aufgehoben. 
In Kraft bleibt jedoch, soweit es noch gültig ist, das Mandat, den Straßenbau betreffend, 
vom 28. April 1781 (Cod. Aug. 2. F. 2. T. S. 671). 
#&2. An Stelle der Gefängnisstrafe, die in einem vor dem 1. Januar 1871 er- 
lassenen Gesetze angedroht ist, tritt 
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit Gefängnis ohne Bezeichnung 
eines Höchstbetrags oder in einer sechs Wochen übersteigenden Dauer angedroht ist, 
2. Haft, soweit Gefängnis in einer sechs Wochen nicht übersteigenden Dauer an- 
gedroht ist. 
Ist in einem dieser Gesetze Gefängnis= oder Geldstrafe ohne Bezeichnung eines 
Höchstbetrages angedroht, so darf auf eine Gefängnisstrafe von längerer als sechsmonatiger 
Dauer und auf eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Geldstrafe nicht 
erkannt werden. 
83. Nicht beizutreibende Geldstrafen, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 
187 1 erlassenen Gesetzes auferlegt werden, sind gemäß den §§ 28, 29, 78 Absatz 2 
des Reichsstrafgesetzbuchs in Freiheitsstrafe umzuwandeln. 
#–4. Unter der nach dem Zollstrafgesetze vom 3. April 1838 (G.= u. V.-Bl. S. 337) 
anstatt der Geldstrafe wahlweise oder notwendig eintretenden Gefängnisstrafe ist zu ver- 
stehen 
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, wenn die Geldstrafe, nach der die 
Gefängnisstrafe zu bemessen ist, mehr als einhundertfünfzig Mark beträgt, 
2. Haft, wenn die Geldstrafe den Betrag von einhundertfünfzig Mark nicht übersteigt. 
Auf die Bemessung und die Dauer dieser Freiheitsstrafen finden die Vorschriften des 
§ 29 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und des § 78 Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs ent-
	        
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