Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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sprechende Anwendung. Dasselbe gilt von der Umwandlung nicht vollstreckbarer Freiheits- 
strafen in Geldstrafe. 
85. In dem Allgemeinen Berggesetze vom 16. Juni 1868 (G. u. V.-Bl. S. 351) 
werden die Strafdrohungen des § 23 Absatz 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 
Absatz 2 aufgehoben. 
Es werden vielmehr bestraft 
1. Zuwiderhandlungen der im § 23 Absatz 2 bezeichneten Art mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen, 
2. Zuwiderhandlungen der im § 75 Absatz 2 und im § 76 Aksatz 2 bezeichneten Art 
mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche. 
6. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Ems, den 5. Juli 1904. 
Georg. 
  
Dr. Viktor Alerander Otto. 
  
Nr. 64. Verordnung, 
die in älteren Verordnungen angedrohten Strafen betreffend; 
vom 6. Juli 1904. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. Die vor dem 1. Januar 1819 ergangenen und in Erlassen, die nicht als 
Gesetze anzusehen sind, enthaltenen strafrechtlichen Vorschriften werden hiermit aufgehoben. 
##2. An Stelle der Gefängnisstrafe, die in einer vor dem 1. Januar 187 1 er- 
lassenen Verordnung angedroht ist, tritt 
1. Gefängnis im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit Gefängnis ohne Bezeichnung 
eines Höchstbetrags oder in einer sechs Wochen übersteigenden Dauer angedroht ist, 
2. Haft, soweit Gefängnis in einer sechs Wochen nicht übersteigenden Dauer an- 
gedroht ist.
	        
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