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Artikel I.
Die königlich sächsische Regierung beabsichtigt, das Unternehmen der von Zittau nach
Reichenberg führenden Lokomotiveisenbahn einschließlich der auf österreichischem Gebiete
gelegenen Teilstrecke dieser Eisenbahn von der Aktiengesellschaft Zittau — Reichenberger
Eisenbahn zu erwerben und in das Eigentum des sächsischen Staates zu übernehmen.
Die kaiserlich-königliche österreichische Regierung erteilt hierzu ihre Zustimmung. Aus
diesem Anlasse werden die nachstehenden Vereinbarungen getroffen.
Artikel II.
Mit dem Zeitpunkte, zu welchem das diesen Eigentumserwerb begründende Rechts-
geschäft in Wirksamkeit tritt, wird das am 24. April 1853 zwischen der kaiserlich-könig-
lichen österreichischen und der königlich sächsischen Regierung geschlossene und von Seiner
kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät am 9. Mai 1853, von Seiner königlichen
Majestät am 27. Mai 1853 Allerhöchst genehmigte ÜUbereinkommen wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Reichenberg nach Zittau außer Kraft treten und die Allerhöchste
Konzession vom 19. September 1857 zum Baue und Betriebe der auf österreichischem
Gebiete gelegenen Teilstrecke dieser Eisenbahn von der zuständigen kaiserlich= königlich
österreichischen Regierung mittels besonderer Kundmachung als erloschen erklärt werden.
Artikel III.
Dagegen wird vom gleichen Zeitpunkte angefangen der königlich sächsischen Regier ung
seitens der kaiserlich-königlichen österreichischen Regierung das ausschließliche Recht zum
Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Teilstrecke der von Reichenberg nach
Zittau führenden Eisenbahn auf die Dauer von 90 Jahren eingeräumt.
Artikel IV.
Rücksichtlich der Ausübung des Betriebsrechtes auf der vorgedachten Strecke sollen
die in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in bezug auf die Er-
richtung und den Betrieb der Eisenbahnen derzeit in Kraft stehenden oder künftig zu er-
lassenden Gesetze und Verordnungen volle Anwendung finden.
Artikel V.
In Ansehung der Bahnstrecke von Reichenberg bis zur sächsischen Grenze bleibt die
volle Landeshoheit Seiner Majestät dem Kaiser von Osterreich, König von Böhmen usw.
und Apostolischen König von Ungarn ausschließlich vorbehalten.