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Artikel VI.
Unbeschadet dieses Hoheitsrechtes und des Aufsichtsrechtes der kaiserlich-königlichen
österreichischen Behörden über die in Rede stehende Bahnstrecke und über den auf derselben
stattfindenden Betrieb verbleibt die Ausübung des Oberaussichtsrechtes über die den Be-
trieb führende sächsische Staatseisenbahnverwaltung der königlich sächsischen Regierung.
Die Bahnpolizei wird auf der gedachten Strecke unter Aufsicht der zuständigen kaiserlich-
königlichen österreichischen Behörden durch die Beamten der sächsischen Staatseisenbahn-
verwaltung gehandhabt werden.
Artikel VII.
Sächsische Untertanen, welche von der sächsischen Staatseisenbahnverwaltung beim
Betriebe der auf österreichischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke angestellt werden, scheiden
hierdurch nicht aus dem sächsischen Untertanenverbande aus.
Die Stellen der Lokalbediensteten, mit Ausnahme der Stationsvorstände, der Tele-
graphen= und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung von Geldern betraut sind,
sollen tunlichst mit österreichischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Sämtliche Beamte der königlich sächsischen Staatsverwaltung, welche anläßlich des
Betriebes in im österreichischen Staatsgebiete gelegenen Orten angestellt sind, unterliegen
der Dienst= und Disziplinargewalt ihrer Verwaltung, sind aber in allem Ubrigen den
österreichischen Gesetzen und Behörden unterworfen.
Artikel VIII.
Die königlich sächsische Regierung wird auf der Bahnlinie Reichenberg — Zittau,
solange die gegenwärtige Verkehrsdichtigkeit keine wesentliche Verminderung erfährt, im
Anschlusse an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für die Personenbeförderung min-
destens fünf Züge täglich in beiden Richtungen und so viele Züge für den Güterverkehr
führen, als zur Bewältigung desselben erforderlich sind, sowie die sonstigen Betriebs-
anordnungen den Verkehrsbedürfnissen entsprechend treffen.
Artikel K.
Die Feststellung und Genehmigung der Tarife bleibt auch rücksichtlich der auf öster-
reichischem Gebiete gelegenen Teilstrecke der Linie Reichenberg — Zittau der königlich
sächsischen Regierung überlassen.
Bezüglich der Festsetzung der Bedingungen für die Beförderung von Militärtrans-=
porten, einzeln reisender Militärpersonen, sowie von Hof= und Staatsbediensteten, ferner
von Lebensmitteln in Notstandszeiten sollen jedoch die jeweilig auf der kaiserlich -könig-
lichen privilegierten Südnorddeutschen Verbindungsbahn geltenden Bestimmungen auch