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auf die mehrgenannte, auf österreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke Anwendung finden,
soweit auf derselben nicht derzeit bereits günstigere Einrichtungen in Geltung stehen.
Artikel X.
Im übrigen haben die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahn—
verkehres zwischen der österreichisch= ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reiche
jeweilig bestehenden Vertragsbestimmungen auch auf die Eisenbahnlinie von Reichenberg
nach Zittau Anwendung zu finden.
Artikel X!l.
Die königlich sächsische Regierung wird nach Erwerbung des Eigentumes an der
Linie von Reichenberg nach Zittau, insoweit die österreichische Teilstrecke in Betracht
kommt, in alle seitens der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft oder der königlich
sächsischen Staatseisenbahnverwaltung als Betriebsführerin namens der Gesellschaft in
bezug auf Anschlüsse, Versicherungen, Refaktien, dann bezüglich der Industriegleise, der
Lagerplätze, ferner der Grund-, Magazins= und etwa sonstiger Pachte und Mieten abge-
schlossenen Verträge eintreten.
Artikel AXll.
Der kaiserlich-königlichen österreichischen Regierung wird das Recht vorbehalten, die
Einmündung anderer Bahnen, sowie die Einbindung von Industrie= und Schleppgleisen
in die österreichische Teilstrecke der Eisenbahn von Reichenberg nach Zittau auf Kosten
der Interessenten und in Gemäßheit der hierfür in den im Reichsrate vertretenen König-
reichen und Ländern geltenden Gesetze zu gestatten und die näheren Bestimmungen über
die Einmündung und den Verkehrsdienst auf der Anschlußstation, falls hierüber eine
Vereinbarung mit den Interessenten nicht erzielt werden könnte, festzusetzen.
Artikel XllI.
Die gegenwärtig bezüglich der Eisenbahnlinie von Reichenberg nach Zittau geltenden
Bestimmungen über die Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei, die Abwicklung des
Zolldienstes und die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleiben auch künftig in
Kraft. Anderungen des gegenwärtigen Zustandes können nur durch besondere Ver-
einbarung zwischen den beiden hohen Regierungen herbeigeführt werden.
Artikel XIV.
Mit Ablauf der im Artikel III bezeichneten Frist von 90 Jahren erlischt das der
königlich säch sischen Regierung rücksichtlich der österreichischen Teilstrecke der Eisenbahn