Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 312 — 
auf die mehrgenannte, auf österreichischem Gebiete gelegene Bahnstrecke Anwendung finden, 
soweit auf derselben nicht derzeit bereits günstigere Einrichtungen in Geltung stehen. 
Artikel X. 
Im übrigen haben die im Interesse der Erleichterung des gegenseitigen Eisenbahn— 
verkehres zwischen der österreichisch= ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reiche 
jeweilig bestehenden Vertragsbestimmungen auch auf die Eisenbahnlinie von Reichenberg 
nach Zittau Anwendung zu finden. 
Artikel X!l. 
Die königlich sächsische Regierung wird nach Erwerbung des Eigentumes an der 
Linie von Reichenberg nach Zittau, insoweit die österreichische Teilstrecke in Betracht 
kommt, in alle seitens der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft oder der königlich 
sächsischen Staatseisenbahnverwaltung als Betriebsführerin namens der Gesellschaft in 
bezug auf Anschlüsse, Versicherungen, Refaktien, dann bezüglich der Industriegleise, der 
Lagerplätze, ferner der Grund-, Magazins= und etwa sonstiger Pachte und Mieten abge- 
schlossenen Verträge eintreten. 
Artikel AXll. 
Der kaiserlich-königlichen österreichischen Regierung wird das Recht vorbehalten, die 
Einmündung anderer Bahnen, sowie die Einbindung von Industrie= und Schleppgleisen 
in die österreichische Teilstrecke der Eisenbahn von Reichenberg nach Zittau auf Kosten 
der Interessenten und in Gemäßheit der hierfür in den im Reichsrate vertretenen König- 
reichen und Ländern geltenden Gesetze zu gestatten und die näheren Bestimmungen über 
die Einmündung und den Verkehrsdienst auf der Anschlußstation, falls hierüber eine 
Vereinbarung mit den Interessenten nicht erzielt werden könnte, festzusetzen. 
Artikel XllI. 
Die gegenwärtig bezüglich der Eisenbahnlinie von Reichenberg nach Zittau geltenden 
Bestimmungen über die Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei, die Abwicklung des 
Zolldienstes und die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleiben auch künftig in 
Kraft. Anderungen des gegenwärtigen Zustandes können nur durch besondere Ver- 
einbarung zwischen den beiden hohen Regierungen herbeigeführt werden. 
Artikel XIV. 
Mit Ablauf der im Artikel III bezeichneten Frist von 90 Jahren erlischt das der 
königlich säch sischen Regierung rücksichtlich der österreichischen Teilstrecke der Eisenbahn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.