— — —
Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1904.
— —
Inhalr: Nr. 1. Vekann#emachung, die Lehr= und HPrüfungsordnung für die NReolschulen beir, S. 1. —
Nr. 2. Verordnung, die von den Standesbeamten für Zwecke der Bevölkerungsstatistik zu liefernden Nach-
weise über Legitimationen unehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe, sowie über Scheidungen und Nichtigkeits-
erklärungen von Ehen betr. S. 40. — Nr. 3. Bekanntmachung, die Rangstellung der Oberstudienräte
und der Studienräte in der Hofrangordnung betr. S. 41. — Nr. 4. Bekanntmachung, eine Abänderung
der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 betr. S. 42. — Nr. 5. Bekannt-
machung, die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1904 zu ge-
währenden Vergütung betr. S. 43. — Nr. 6. Bekanutmachung, Ergänzung und Abänderungen der
Hofrangordnung betr. S. 44. — Nr. 7. Verordnung, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen
Arzneimitteln betr. S. 44.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen betreffend;
vom 8. Januar 1904.
W Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 20. März 1884 (G.= u. V.-Bl.
S. 69 flg.) veröffentlichten
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen
mehrfache Anderungen beschlossen worden.
Infolge dieser Anderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung der genannten
Schulgattung die nachstehende Fassung.
Sie tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 4/05 in Kraft. Die Vorschriften
der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen vom 20. März 1884, soweit sie
nicht in die neue Fassung ausgenommen worden sind, werden für den bezeichneten Zeit-
punkt aufgehoben.
Ob und inwieweit zum Behufe der Uberleitung von der alten Lehrordnung in die
neue für das Schuljahr 190 4/05 Abweichungen von den Vorschriften der letzteren zu-
zulassen sind, bestimmt in jedem einzelnen Falle die oberste Schulbehörde auf Antrag
oder nach Gehör der Schulkommission.
Es ist statthaft, daß bereits bei der Reifeprüfung vor Ostern laufenden Jahres die-
jenigen Bestimmungen der neuen Prüfungsordnung angewendet werden, die für die
Prüflinge günstiger sind als die der zur Zeit geltenden.
Ausgegeben zu Dresden den 28. Januar 1904. 1