Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1904. 
    
  
  
  
  
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Inhalr: Nr. 1. Vekann#emachung, die Lehr= und HPrüfungsordnung für die NReolschulen beir, S. 1. — 
Nr. 2. Verordnung, die von den Standesbeamten für Zwecke der Bevölkerungsstatistik zu liefernden Nach- 
weise über Legitimationen unehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe, sowie über Scheidungen und Nichtigkeits- 
erklärungen von Ehen betr. S. 40. — Nr. 3. Bekanntmachung, die Rangstellung der Oberstudienräte 
und der Studienräte in der Hofrangordnung betr. S. 41. — Nr. 4. Bekanntmachung, eine Abänderung 
der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 1897 betr. S. 42. — Nr. 5. Bekannt- 
machung, die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1904 zu ge- 
währenden Vergütung betr. S. 43. — Nr. 6. Bekanutmachung, Ergänzung und Abänderungen der 
Hofrangordnung betr. S. 44. — Nr. 7. Verordnung, den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen 
Arzneimitteln betr. S. 44. 
Nr. 1. Bekanntmachung, 
die Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen betreffend; 
vom 8. Januar 1904. 
W Allerhöchster Genehmigung sind zu der unter dem 20. März 1884 (G.= u. V.-Bl. 
S. 69 flg.) veröffentlichten 
Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen 
mehrfache Anderungen beschlossen worden. 
Infolge dieser Anderungen erhält die Lehr= und Prüfungsordnung der genannten 
Schulgattung die nachstehende Fassung. 
Sie tritt mit dem Beginne des Schuljahres 190 4/05 in Kraft. Die Vorschriften 
der Lehr= und Prüfungsordnung für die Realschulen vom 20. März 1884, soweit sie 
nicht in die neue Fassung ausgenommen worden sind, werden für den bezeichneten Zeit- 
punkt aufgehoben. 
Ob und inwieweit zum Behufe der Uberleitung von der alten Lehrordnung in die 
neue für das Schuljahr 190 4/05 Abweichungen von den Vorschriften der letzteren zu- 
zulassen sind, bestimmt in jedem einzelnen Falle die oberste Schulbehörde auf Antrag 
oder nach Gehör der Schulkommission. 
Es ist statthaft, daß bereits bei der Reifeprüfung vor Ostern laufenden Jahres die- 
jenigen Bestimmungen der neuen Prüfungsordnung angewendet werden, die für die 
Prüflinge günstiger sind als die der zur Zeit geltenden. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 28. Januar 1904. 1
	        
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