— 317 —
8. Vormundschaftsrecht, eheliches Güterrecht und Grundbuchwesen,
9. die wesentlichen Bestimmungen über Handelsgesellschaften, Genossenschaften und die
Zwangsvollstreckung,
10. die wesentlichen Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen
und die Anstellung von Militäranwärtern.
Außer den in vorstehendem aufgeführten Gebieten kann die Prüfung auch auf andere
Gebiete ausgedehnt werden, welche der Examinand vermöge seiner Beschäftigung kennen
zu lernen Gelegenheit gehabt hat.
. Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, welche
vom Finanzministerium bestellt ist. Sie bestehen aus einer schriftlichen und einer darauf
folgenden mündlichen Prüfung.
& 7. Der Examinand hat nach näherer Bestimmung der Prüfungskommission in
dem schriftlichen Teile der ersten (Assistenten-) Prüfung 3, in dem schriftlichen Teile der
zweiten (Sekretär-) Prüfung 6 Arbeiten innerhalb der für eine jede von ihnen bestimmten
Frist unter Aufsicht anzufertigen.
Bei der Anfertigung dieser Arbeiten darf sich der Examinand anderer als der ihm
ausdrücklich gestatteten Hilfsmittel nicht bedienen.
Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen hat die Prüfungs-
kommission auf die Vorbildung und seitherige Beschäftigung des Examinanden Rücksicht
zu nehmen.
Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung
ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat.
9Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Zu ihr können nach Ermessen der
Kommission gleichzeitig mehrere Examinanden zugelassen werden.
Sie ist auch darauf zu richten, ob der Examinand in demjenigen Geschäftszweige, in
dem er seither beschäftigt gewesen, vollkommen bewandert ist.
10. Die Prüfungskommission hat, und zwar, abgesehen von dem Falle des §#8,
nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ihr Urteil darüber
abzugeben, ob die Prüfung überhaupt und ob sie bejahendenfalls mit Auszeichnung (I
beziehentlich Ib), gut (II beziehentlich IIb) oder ausreichend (III) bestanden worden ist.
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
UÜber das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen
Mitgliedern der Kommission, die der Prüfung beigewohnt haben, zu vollziehen ist.
517