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vorgenommenen Arbeiten und der Theorie der in Betracht kommenden chemischen
Vorgänge enthalten muß. Dem Tagebuch ist eine Bescheinigung des ausbildenden
Apothekers beizufügen, daß der Lehrling die Arbeiten selbst ausgeführt hat.
8 7. Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der
Prüfung bekannt gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu tragen,
daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark
an die von der Landesbehörde zu bestimmende Stelle eingezahlt werden, und den Lehrling
gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zulassungs-
verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden hat. Der Zulassungsverfügung ist ein
Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen.
# . Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte:
I. die schriftliche Prüfung,
II. die praktische Prüfung und
III. die mündliche Prüfung.
69. I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm
zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann,
beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag.
Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen
Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik ent-
nommen ist.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt
und sind sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden bearbeitet werden
können.
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln.
10. lI. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für
die Tätigkeit eines Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat.
Der Prüfling hat:
1. drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzufertigen
und die Preise zu berechnen;
2. zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazeutisch-chemisches Präparat des
Deutschen Arzneibuchs anzufertigen;
3. zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen Arznei-
buchs zu untersuchen.