Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Über das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der im § 6 
Ziffer 2 genannten Urkunde zu machen. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen 
wird, ist auf drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht 
bestanden. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
II. Pharmazeutische Prüfung. 
§ 16. Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer 
Technischen Hochschule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazeutischen Prüfungs- 
kommission abgelegt werden. Die Prüfungskommissionen werden jährlich von der zu- 
ständigen Behörde (8 1) aus je einem Lehrer der Botanik, der Chemie, der Pharmazie 
und der Physik sowie einem oder zwei Apothekern gebildet. Der Lehrer der Chemie kann 
durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zuständigen 
Behörde (§ 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt werden. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizu- 
wohnen, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, 
bestimmt unter Beachtung der Vorschriften der Prüfungsordnung die Examinatoren für 
die einzelnen Prüfungsabschnitte, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mit- 
glieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach Abschluß einer jeden Prüfungs- 
periode der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung 
über die Gebühren. 
In jedem Jahre finden zweimal (lim Sommer= und im Winterhalbjahre) Prü- 
fungen statt. 
& 17. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde 
(§ 1) oder bei der von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen. 
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum 15. März, 
die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum 15. August unter Bei- 
fügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Spätere Meldungen dürfen nur aus- 
nahmsweise berücksichtigt werden. 
Der Meldung sind die nach § 6 für die Zulassung zur pharmazeutischen Vorprüfung 
erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vor- 
prüfung (§ 14) beizufügen. 
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis:
	        
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