Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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1. einer nach bestandener pharmazeutischer Vorprüfung und vor Beginn des Universitäts— 
studiums (Ziffer 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zugebrachten Gehilfenzeit 
von mindestens einjähriger Dauer; 
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von mindestens 
vier Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Insbesondere ist 
nachzuweisen, daß der Studierende während des Universitätsstudiums mindestens 
je zwei Halbjahre an analdtisch- chemischen und pharmazeutisch-chemischen Ubungen, 
mindestens ein Halbjahr an Ubungen in der mikroskopischen Untersuchung von 
Drogen und Pflanzenpulvern regelmäßig teilgenommen, auch sich mit den üblichen 
Sterilisationsverfahren vertraut gemacht hat; die Nachweise sind durch Bescheini- 
gungen der zuständigen Univerfitätslehrer zu erbringen. 
Dem Besuch einer Universität steht der Besuch der Technischen Hochschulen zu Stutt- 
gart, Karlsruhe, Darmstadt und Braunschweig gleich. 
Außerdem sind der Meldung beizufügen: 
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitäts- 
studien darzulegen ist, sowie, 
b) falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Die geforderten Nachweise nebst dem vorstehend zu b bezeichneten Zeugnisse sind in 
Urschrift vorzulegen. 
&18. Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung 
beizufügen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Behändigung der Zulassungsver- 
fügung mit dieser Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (8 33) 
bei dem Vorsfitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich 
zu melden. 
19. Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung; 
II. die praktische Prüfung: 
A. bie analytisch-chemische Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-chemische Prüfung; 
III. die mündliche Prüfung: 
A. die allgemein= wissenschaftliche Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung. 
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