Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Schriftliche Prüfung. 
#20. I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm 
zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen vollständig beherrscht und seine Gedanken klar 
und richtig auszudrücken vermag. 
Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorganischen, 
eine dem der organischen Chemie und eine dem der Botanik oder Pharmakognosie ent- 
nommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los be- 
stimmt und sind sämtlich so einzurichten, daß jede Aufgabe in längstens drei Stunden er- 
ledigt werden kann. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
Praktische Prüfung. 
é#21. IIA. Zweck der analytisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kan- 
didat die in der analytischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht nur 
theoretisch sich angeeignet hat, sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße zu ver- 
werten imstande ist. Insbesondere muß der Kandidat befähigt sein, folgende Aufgaben 
richtig zu lösen: 
1. eine natürliche, ihren Bestandteilen nach dem Examinator bekannte chemische Ver- 
bindung oder eine künstliche, zu diesem Zwecke besonders zusammengesetzte Mischung 
aus nicht mehr als sechs Stoffen qualitativ zu analysieren und außerdem drei 
einzelne dem Kandidaten zu bezeichnende Bestandteile einer chemischen Verbindung 
oder einfachen Mischung, deren Zusammensetzung dem Examinator bekannt ist, 
quantitativ zu bestimmen; 
2. eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder eine 
Arzneimischung in der Weise zu untersuchen, daß die Ergebnisse über die Art des 
vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung und, soweit dies nach der Beschaffen- 
heit des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung verlangt werden kann, auch 
über die Menge des Giftes oder des verfälschenden Stoffes eine möglichst zuver- 
lässige Auskunft geben. 
Die Aufgaben werden von den Examinatoren bestimmt und unter Aussicht gearbeitet. 
Der Examinator bestimmt die Friften, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen find. 
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vom Examinator 
zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu 
prüfen.
	        
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