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Bei der Zensur haben die Examinatoren den Gegenstand der gestellten Aufgaben
namhaft zu machen.
8 22. IIB. Zweck der pharmazeutisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der
Kandidat das für seiclen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat.
Der Kandidat hat:
1. zwei pharmazeutisch -chemische Präparate anzufertigen;
2. die Prüfung und Wertbestimmung einer Droge auf mikroskopischem Wege und
3. die Prüfung und Wertbestimmung je einer Droge oder eines galenischen Arznei-
mittels auf chemischem Wege auszuführen.
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los be-
stimmt und unter Aufsicht erledigt.
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszuführen sind.
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der von dem Exa-
minator zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Aufgaben zu
prüfen.
Mündliche Prüfung.
23. III A. Zweck der allgemein= wissenschaftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob
der Kandidat in der Chemie, Physik und Botanik wissenschaftlich soweit ausgebildet ist,
wie es sein Beruf erfordert.
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegenwart des
Vorsitzenden abgehalten.
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine
zugelassen.
24. IIIB. Die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern
der Botanik und Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden ab-
gehalten.
Der Kandidat hat:
1. mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit
den offizinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu erklären;
2. mindestens zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung und
äußeren Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken und die
vorkommenden Verfälschungen zu erläutern;
3. von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präparaten die
Eigenschaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und Wertbestimmung
sowie die vorkommenden Verunreinigungen zu erklären;