Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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4. ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen Be— 
stimmungen darzutun. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungstermine 
zugelassen. 
& 25. Uber die mündlichen Prüfungen (§§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten 
eine besondere Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und 
von den Examinatoren vollzogen. 
#26. Uber jede der in den Prüfungsabschnitten I, II A und IIB (8§ 20 bis 22) 
zu fertigenden einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der Prüfungs- 
abschnitte III A und IIIB (§§ 23 und 24) wird eine Zensur erteilt. Hierbei sind nur 
die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — 
schlecht (5) zulässig. Die Zensur wird erteilt: in dem Abschnitt I von sämtlichen Mit- 
gliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Ausschluß des Lehrers 
der Physik, in den übrigen Abschnitten von den zuständigen Examinatoren. Ergibt sich 
bei der Erteilung der Zensur für die einzelnen Arbeiten im Abschnitt I Stimmengleich- 
heit, so entscheiden die Stimmen, welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. 
Die Zensur wird bei den mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt. 
&27. Wird in den Abschnitten I, II A oder IIB für eine Arbeit, in dem Ab- 
schnitte IIIB für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) 
erteilt, oder werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ (5) 
oder zwei Stimmen für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der betreffende 
Prüfungsabschnitt als nicht bestanden. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen 
wird, ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem Falle 
als nicht bestanden. 
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen 
Prüfungsabschnitte zurück, so kann durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten 
Beschluß der Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden 
erklärt werden. 
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jeden in allen Teilen 
bestandenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der Zensuren für 
die einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich 
bei der Division ein Bruch, so wird dieser bei Festsetzung der Zensur für den Abschnitt 
ohne Abrundung eingestellt.
	        
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