Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Außerdem wird an allen Realschulen Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung der 
Anfangsgründe der Stenographie geboten. Auch soll für solche Schüler, denen daran 
gelegen ist, die Elemente der ebenen Trigonometrie zu erlernen oder im kaufmännischen 
Rechnen über die Ziele der Anstalt gefördert zu werden, ein Ergänzungsunterricht ein- 
gerichtet werden, soweit ein ausreichendes Bedürfnis dazu vorhanden ist. 
#&2. Wahlfreie Fächer sind: die Stenographie und der § 1 Absatz 2 erwähnte Teilnahme am 
Ergänzungsunterricht. Unterrichte. 
Die Teilnehmer am Unterrichte in wahlfreien Fächern sind aber gehalten, diesem 
regelmäßig anzuwohnen; der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahrs gestattet. 
Die übrigen in § 1 aufgeführten Fächer sind für alle Schüler der Klassen, in denen 
sie betrieben werden, Pflichtfächer. 
Vom Turn= und Gesangunterrichte kann der Direktor auf Grund ärztlichen Zeug- 
nisses zeitweilig oder für die Dauer befreien, von letzterem auch in dem Falle, wenn vom 
Gesanglehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird. 
Schüler, in deren Bekenntnis an der von ihnen besuchten Anstalt Unterricht nicht 
erteilt wird, sind von dem Religionsunterrichte durch den Direktor zu entbinden, sofern 
sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nachweis von ihnen beigebracht wird, 
daß für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist (Ausführungsverordnung vom 
29. Januar 1877 § 7). 
Abgesehen von diesen Fällen sind dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem 
wissenschaftlichen Pflichtfache ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiung aus besonderen An- 
lässen kann nur das Ministerium verfügen. 
Schüler, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluß 
des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern aus- 
geschlossen, auch beim Halbjahrsschlusse zum Austritte aus diesem veranlaßt werden. 
6#3. Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Schüler Klassen und 
in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und im- Klassenkurse= 
stande sein muß, diesem mit Nutzen zu folgen. 
Jede vollständige Realschule hat 6 von VI bis I aufsteigende Klassen mit Jahres- 
kursen, die von Ostern zu Ostern gehen, so daß zum vollständigen Durchlaufen der Anstalt 
in der Regel ein Zeitraum von 6 Jahren erforderlich ist. 
Ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die 
nächsthöhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wieder- 
um versetzt werden. 
In den Klassen II und 1 hat aber jeder Schüler, der sich der Reifeprüfung unter- 
ziehen will, ein volles Jahr zu verbleiben. Wenn dieser Vorschrift nicht genügt worden 
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