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Nr. 70. Verordnung,
die Beförderung von lebenden Tieren auf den Eisenbahnen betreffend;
vom 1. August 1904.
Nachdem der Bundesrat auf Grund des Art. 45 der Reichsverfassung beschlossen hat,
die Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Tieren auf Eisen—
bahnen (Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 — Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 479 —) aufzuheben und statt deren neue Vorschriften zu erlassen, findet die Ver-
ordnung vom 16. September 1879, die Verladung und Beförderung von lebenden
Tieren auf Eisenbahnen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 381), ihre Erledigung. An deren
Stelle treten die mit Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Juli 1904 in Nr. 29
des Reichsgesetzblattes S. 253 flg. als Abänderung der Eisenbahnverkehrsordnung ver-
öffentlichten „Näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren“, die
in nachstehendem noch besonders zur Nachachtung bekannt gegeben werden.
— Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in §§ 3, 6, 8 der Bestimmungen
werden, soweit sie nicht unter reichsgesetzliche Strafandrohungen fallen, an den Versendern
der Tiere und beziehentlich an den Transportbegleitern mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder entsprechender Haft geahndet.
Dresden, den 1. August 1904.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Dr. Rüger.
Mert- Greubig.
Nähere Bestimmungen über die Verladung und Beförderung
von lebenden Tieren auf den Eisenbahnen.
I. Verladung.
81.
(1) Soweit die Stationen nach den Tarifbestimmungen unbeschränkt oder beschränkt
für den Viehverkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die den