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Abfertigungsbefugnissen entsprechend ein zweckmäßiges Ein- und Ausladen der Tiere
gestatten.
(2) Auf der Oberfläche der hölzernen Verladerampen müssen in zweckentsprechenden
Zwischenräumen schmale Latten mit abgerundeten Kanten angebracht sein, damit die
Tiere sicher fußen können.
(s) Die Oberfläche der festen Rampen darf höchstens 1: 8, die der beweglichen Vor-
richtungen höchstens 1: 3 geneigt sein.
(4) Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 Zentimeter
hohen Schutzleisten an beiden Seiten sowie mit Trittlatten (siehe Absatz 2) versehen sein.
Auch müssen Vorkehrungen zum Schutze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen
sein.
(53) Auf Stationen mit regelmäßigem größeren Viehversande sowie auf den Tränk-
stationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung des
Viehes eingefriedigte Räume (Buchten, auch Bansen genannt), von denen ein ange-
messener Teil überdeckt sein muß, vorhanden sein. Diese von den Bahnverwaltungen zu
schaffenden Räume müssen Brunnen oder eine Wasserleitung sowie Vorrichtungen ent-
halten, die das Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere ermöglichen. Sie müssen in
kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener Gattung und das
Großvieh (Pferde, auch Fohlen, einschließlich Ponies, Rindvieh, Maultiere, Esel und
dergleichen) vom Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel und
dergleichen) getrennt unterzubringen sind; auf Muttertiere mit saugenden Jungen findet
letztere Bestimmung keine Anwendung. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß eine
ordnungsmäßige Reinigung möglich ist.
(6) Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann
ein im Tarife festzusetzendes Standgeld erhoben werden. Das Standgeld dient zugleich
als Vergütung für die Benutzung der Einrichtungen zur Fütterung und Tränkung der
Tiere.
§2.
(1) Die Tiere sind in bedeckten oder in hochbordigen offenen Wagen zu befördern.
In den Monaten Januar, Februar und Dezember dürfen offene Wagen nur auf Antrag
des Versenders gestellt werden. Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befördert werden.
(2) Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet werden, wenn sie an den Seiten
Lattenwände haben; diese müssen so weit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten
Klappen versehen sein, daß die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt find und das
Herausfallen von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung findet auf die
mehr als zweibödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen keine Anwendung.
1904. 54