Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Doch müssen auch bei diesen Wagen die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutz- 
leisten, die das Herausfallen von Kot und Streu verhindern, versehen sein. 
(s) Die Wagen-Unterkästen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs er- 
krankter Tiere benutzt werden. 
(4) Die lichte Breite der zum Transporte von Großvieh zu benutzenden Wagen soll 
mindestens 2,60 Meter betragen. 
(5) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehverladung sind solche Wagen aus- 
zuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs= oder Stirnseiten je 2 ver- 
schließbare Offnungen von je mindestens 0,40 Meter Länge und 0,80 Meter Breite 
haben und außerdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten 
in einer Breite von 0,35 Meter bei Großvieh und von 0,15 Meter bei Kleinvieh ermög- 
lichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen 
durch einen 1,50 Meter hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein. 
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh 
eine Bordhöhe von mindestens 1,50 Meter über dem Fußboden und bei Verwendung für 
den Transport von Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 Meter haben. 
(7) Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe usw., in 
den Wagen angebracht sein. 
(s) Die Größe der Ladefläche eines jeden zur Beförderung von Tieren zu benutzen- 
den Wagens muß an seiner Außenseite in Quadratmetern angegeben sein, und zwar bei 
mehrbödigen und bei den in mehrere Abteilungen geteilten Wagen derart, daß die Größe 
eines jeden Raumes ersichtlich ist. 
(6) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vor- 
schriften in Absatz 4 und 5 von den Landes-Aufsichtsbehörden mit Zustimmung des 
Reichs-Eisenbahnamts zugelassen werden. 
§ 3. 
) Die zur Beförderung von Tieren zu verwendenden Käfige, Kisten, Körbe, Säcke 
oder anderen Behälter müssen hinlänglich geräumig und luftig sein. Die Tiere dürfen 
nicht geknebelt zur Beförderung aufgegeben werden. 
(2) Die Käfige usw. müssen einen dichten Boden und so weit hinauf dichte Wände 
haben, daß eine Verunreinigung des Wagens durch Kot und Streu möglichst aus- 
geschlossen ist. Diese Bestimmung findet auf Geflügelsendungen in Wagenladungen keine 
Anwendung. Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen so beschaffen 
sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen können, auch müssen sie so 
hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte Käfige usw. dürfen 
nur nach vorheriger gründlicher Reinigung wieder benutzt werden. Ferner müssen alle
	        
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