Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Den Vorsitzenden und die ärztlichen Beisitzer wählen die Mitglieder der im ärzt- 
lichen Kreisvereine vereinigten Bezirksvereine aus ihrer Mitte nach einer vom Ministe- 
rium des Innern zu erlassenden Wahlordnung schriftlich auf die Dauer von drei Kalender- 
jahren. Ebenso wählen die Mitglieder der ärztlichen Bezirksvereine mindestens sechs 
stellvertretende Beisitzer, die bei Behinderung der Beisitzer in der durch die Wahl be- 
stimmten Reihenfolge eintreten. Doch kann aus dringenden Gründen von der Reihen= 
folge abgewichen werden. 
Zur Wahl der ärztlichen Mitglieder find alle Mitglieder der zum Kreisvereine 
gehörigen Bezirksvereine berechtigt, dafern sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
und ihnen das Wahlrecht und die Wahlfähigkeit nicht aberkannt worden sind (§ 15 
unter d). Wählbar sind die Wahlberechtigten. 
Der juristische Beisitzer und dessen Stellvertreter werden von der Arztekammer auf 
die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richter- 
amte oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen und sind aus der Kasse des Kreis- 
vereins zu entschädigen. 
Mitglieder des Ehrenrats, welche die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Wahlfähig- 
keit verlieren, scheiden aus. Ist gegen ein Mitglied des Ehrenrats öffentliche Klage wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens erhoben oder ist ein ehrengerichtliches Verfahren ein- 
geleitet, so ist das Mitglied bis zum endgültigen Austrage der Sache nicht zur Ausübung 
des Ehrenrichteramtes heranzuziehen. 
11. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden wird als zweite Instanz 
ein Ehrengerichtshof in Dresden gebildet, welcher aus einem juristischen Vorsitzenden und 
sechs ärztlichen Beisitzern besteht. 
Der Vorfitzende und sein Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus 
der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten ernannt. 
Die Beisitzer nebst einer entsprechenden Zahl von Stellvertretern werden von den 
vereinigten ÄArztekammern nach einer vom Ministerium des Innern aufzustellenden Wahl- 
ordnung auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. 
Wählbar find alle Mitglieder eines ärztlichen Bezirksvereins, die sich im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und denen die Wahlfähigkeit nicht aberkannt worden 
ist. Im übrigen ist § 10 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. 
12. Den Ehrengerichten find alle Mitglieder der ärztlichen Bezirksvereine unter- 
worfen mit Ausnahme 
1. der Sanitätsoffiziere des Friedensstandes, auch wenn sie Zivilpraxis betreiben, 
2. der Zivilärzte, welche einer staatlich geordneten Disziplinarbehörde unterstellt find.
	        
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