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Den Vorsitzenden und die ärztlichen Beisitzer wählen die Mitglieder der im ärzt-
lichen Kreisvereine vereinigten Bezirksvereine aus ihrer Mitte nach einer vom Ministe-
rium des Innern zu erlassenden Wahlordnung schriftlich auf die Dauer von drei Kalender-
jahren. Ebenso wählen die Mitglieder der ärztlichen Bezirksvereine mindestens sechs
stellvertretende Beisitzer, die bei Behinderung der Beisitzer in der durch die Wahl be-
stimmten Reihenfolge eintreten. Doch kann aus dringenden Gründen von der Reihen=
folge abgewichen werden.
Zur Wahl der ärztlichen Mitglieder find alle Mitglieder der zum Kreisvereine
gehörigen Bezirksvereine berechtigt, dafern sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
und ihnen das Wahlrecht und die Wahlfähigkeit nicht aberkannt worden sind (§ 15
unter d). Wählbar sind die Wahlberechtigten.
Der juristische Beisitzer und dessen Stellvertreter werden von der Arztekammer auf
die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richter-
amte oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzen und sind aus der Kasse des Kreis-
vereins zu entschädigen.
Mitglieder des Ehrenrats, welche die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Wahlfähig-
keit verlieren, scheiden aus. Ist gegen ein Mitglied des Ehrenrats öffentliche Klage wegen
eines Verbrechens oder Vergehens erhoben oder ist ein ehrengerichtliches Verfahren ein-
geleitet, so ist das Mitglied bis zum endgültigen Austrage der Sache nicht zur Ausübung
des Ehrenrichteramtes heranzuziehen.
11. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden wird als zweite Instanz
ein Ehrengerichtshof in Dresden gebildet, welcher aus einem juristischen Vorsitzenden und
sechs ärztlichen Beisitzern besteht.
Der Vorfitzende und sein Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern aus
der Zahl der höheren Verwaltungsbeamten ernannt.
Die Beisitzer nebst einer entsprechenden Zahl von Stellvertretern werden von den
vereinigten ÄArztekammern nach einer vom Ministerium des Innern aufzustellenden Wahl-
ordnung auf die Dauer von drei Kalenderjahren gewählt.
Wählbar find alle Mitglieder eines ärztlichen Bezirksvereins, die sich im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und denen die Wahlfähigkeit nicht aberkannt worden
ist. Im übrigen ist § 10 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
12. Den Ehrengerichten find alle Mitglieder der ärztlichen Bezirksvereine unter-
worfen mit Ausnahme
1. der Sanitätsoffiziere des Friedensstandes, auch wenn sie Zivilpraxis betreiben,
2. der Zivilärzte, welche einer staatlich geordneten Disziplinarbehörde unterstellt find.