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13. Das Verfahren vor dem Ehrenrate wird von diesem entweder auf Antrag
oder von Amts wegen eingeleitet.
Wird der Antrag von anderer Seite als von dem Vorsitzenden des Bezirksvereins,
dem der Beschuldigte angehört, gestellt, so hat der Einleitung des ehrengerichtlichen Ver-
fahrens in geeigneten Fällen ein von dem genannten Vorsitzenden oder seinem Stell-
vertreter zu veranstaltender Sühneversuch vorauszugehen.
Jedes den Ehrengerichten unterworfene Mitglied eines Bezirksvereins hat das Recht,
eine ehrengerichtliche Entscheidung über sein Verhalten zu verlangen.
14.K Die Entscheidung des Ehrenrats kann lauten:
a) auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Beschuldigten
eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens,
b) auf Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft und Aussetzung des Verfahrens
bis zur Erledigung,
c) auf Einstellung des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen zu dessen Eröffnung
fehlen oder weggefallen sind, insbesondere der Antrag zurückgezogen worden ist
und kein ausreichender Grund vorliegt, die Angelegenheit von Amts wegen weiter
zu verfolgen,
) auf Freisprechung,
e) auf die Erklärung, daß ein bestimmtes Verhalten den Vorschriften der Standes-
ordnung entspricht oder nicht entspricht,
f) auf Verurteilung zu einer ehrengerichtlichen Strafe.
15. Die ehrengerichtlichen Strafen sind:
a) Warnung,
b) Verweis,
J) Geldstrafe von 20 bis 3000%4,
d) Aberkennung des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu
bewirkenden Wahlen bis zur Dauer von fünf Jahren,
e) gegen ein freiwilliges Mitglied (§ 1 Absatz 1, § 3) Ausschluß aus dem Bezirks-
vereine mit oder ohne Aberkennung der Fähigkeit zum Wiedereintritt in einen
solchen.
Die ehrengerichtlichen Strafen unter c und d können auch gleichzeitig erkannt werden.
# 16. Der Ehrenrat kann bestimmen, daß und in welcher Weise seine Entscheidung
zu veröffentlichen ist.
## 17. Dem Beschuldigten und dem Vorstande des Bezirksvereins, welchem der
erstere angehört, steht gegen die ihnen schriftlich zu eröffnende Entscheidung des Ehren-
rates innerhalb vierzehn Tagen die Berufung an den Ehrengerichtshof zu.