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Beschwerde gegen das Verfahren oder einzelne Beschlüsse des Ehrenrats kann insoweit
erhoben werden, als eine Berufung nicht zulässig oder keine Gelegenheit zu ihrer Ein—
wendung geboten ist. Andernfalls ist die Beschwerde stets mit der Berufung zu verbinden.
818. Erachtet der Ehrengerichtshof die Berufung für begründet, so hebt er die
angefochtene Entscheidung auf und entscheidet entweder selbst nach Maßgabe von 88 14
bis 16 oder weist die Sache zur anderweiten Entscheidung an den Ehrenrat zurück.
19. Ist der Vorsitzende des Ehrengerichtshofes der Ansicht, daß dessen Ent-
scheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, so kann er hiergegen Anfechtungsklage nach
Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 486) erheben. Will er von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er dies
dem Ehrengerichtshofe sofort mitzuteilen.
Wird Anfechtungsklage erhoben, so bleibt die Eröffnung des angefochtenen Urteils
an die Beteiligten bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ausgesetzt.
#20. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung der Frage, ob das
angefochtene Urteil auf der behaupteten Rechtsverletzung beruht, zu beschränken und,
wenn es dies zu bejahen hat, die Sache zur anderweiten Entscheidung an den Ehren-
gerichtshof zurückzuverweisen. Dieser ist an die Rechtsanschauung, von der das Ober-
verwaltungsgericht ausgegangen ist, gebunden.
# 21. Die Entscheidungen des Ehrenrates und des Ehrengerichtshofes werden von
deren Vorsitzenden vollstreckt. Doch kann der Vorsitzende des Ehrengerichtshofes auch den
Vorsitzenden des Ehrenrats mit der Vollstreckung beauftragen.
Geldstrafen und die von den Ehrengerichten auferlegten Kosten fließen in die Kasse
desjenigen Kreisvereins, dessen Ehrenrat die erste Instanz bildet. Die Beitreibung erfolgt
auf Antrag des Vorsitzenden der Ärztekammer von der Verwaltungsbehörde nach Maß-
gabe des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294).
#22. Auf Ansuchen des Beschuldigten kann der Ehrengerichtshof die Wieder-
aufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen ehrengerichtlichen Verfahrens anordnen.
Im übrigen kann der Erlaß von Strafen nur im Gnadenwege erfolgen.
# 23. Nähere Bestimmungen über das ehrengerichtliche Verfahren trifft die Ehren-
gerichtsordnung, deren Erlaß und Abänderung dem Ministerium des Innern zusteht.
Anderungen der Ehrengerichtsordnung sind künftig vorher den Arztekammern und dem
Landesmedizinalkollegium zur Aussprache vorzulegen.
624Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1905 in Kraft. Doch sind die zu seiner
Ausführung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Wahlen, Ernennungen, Satzungs-