Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 353 — 
änderungen und dergleichen schon vorher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu 
bewerkstelligen. 
Mit der Ausführung des Gesetzes wird das Ministerium des Innern beauftragt. 
Dresden, den 15. August 1904. 
Georg. 
Georg von Metzsch. 
  
Nr. 73. Verordnung 
zur Ausführung der Arzteordnung; 
vom 15. August 1904. 
K 1. Für jeden der städtischen Medizinalbezirke von Dresden, Leipzig und Chemnitz, 
sowie für jeden Königlichen Medizinalbezirk mit Einschluß der in denselben gelegenen 
Anstaltsmedizinalbezirke und des städtischen Medizinalbezirks von Hainichen besteht, wie 
bisher, ein ärztlicher Bezirksverein. 
&# 2. Arzte und Wundärzte, welche auf Grund des Gesetzes einem Bezirksvereine 
angehören, khhaben sich bei dessen Vorstande anzumelden und im Falle des Wegzugs 
abzumelden. 
Diese Meldung hat schriftlich und zwar die Anmeldung binnen 14 Tagen nach 
erfolgter Niederlassung, die Abmeldung binnen 14 Tagen nach erfolgter Aufgabe des 
Wohnorts zu erfolgen. 
Zuwiderhandlungen werden auf Antrag des Vorstandes des ärztlichen Bezirksvereins 
mit Geldstrafe bis zu 20 .4 geahndet. 
# 3. Unter „Arzten“ im Sinne der Arzteordnung sind auch weibliche Arzte zu 
verstehen. 
& 4. Außerhalb Sachsens wohnende, aber in Sachsen Praxis ausübende Arzte 
haben hinsichtlich ihrer Praxis im Königreich Sachsen den Bestimmungen der hier geltenden 
Standesordnung ebenfalls nachzukommen. Der Ehrengerichtsordnung unterliegen sie 
jedoch nur, wenn sie Mitglieder eines ärztlichen Bezirksvereins sind. 
Zuwiderhandlungen, welche diese Arzte etwa gegen die Standesordnung begehen, 
find nach genauer Feststellung durch den Vorstand des Bezirksvereins der Kreishauptmann- 
schaft und von dieser dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Zu § 1 der 
Arzteordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.