Zu 85 der
Ärzteordnung.
Zu 86 der
Ärzteordnung.
Zu § 9 der
Arzteordnung.
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5. Rückständige Beiträge sind auf Antrag des Vorstandes des Bezirksvereins in
Gemäßheit des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) einzutreiben.
6. Die Abgeordneten der Bezirksvereine zu den Arztekammern werden aller drei
Jahre neu gewählt. Ersatzwahlen gelten nur für die Dauer der regelmäßigen Wahlen.
Die regelmäßigen Wahlen sind in dem Wahljahre bis zum 1. Dezember dem
medizinischen Beirate der Kreishauptmannschaft, Ersatzwahlen sofort nach deren Vornahme
dem Vorsitzenden der Arztekammer schriftlich anzuzeigen.
& 7. Die Arztekammern halten ihre Sitzungen nach Bedarf.
Regelmäßig hat jedoch alljährlich, und zwar spätestens vier Wochen vor dem für die
Plenarversammlung des Landesmedizinalkollegiums bestimmten Zeitpunkte, zur Vor-
beratung der für diese Plenarversammlung aufgestellten Tagesordnung eine Sitzung
stattzufinden.
Jede Arztekammer hat für ihre Verhandlungen und die Erledigung sonstiger
Geschäfte eine Geschäftsordnung aufzustellen, in welcher insbesondere auch die den Mit-
gliedern der Ärztekammer zu gewährenden Tagegelder und Entschädigungen für Fort-
kommen festzusetzen sind.
Die Arztekammer hat die Jahresrechnungen des Kreisvereins zu prüfen und
richtig zu sprechen und die jährlichen Voranschläge aufzustellen.
Der durch notwendige Ausgaben der Kreisvereine erwachsende Aufwand ist, soweit
hierfür nicht in anderer Weise Deckung vorhanden ist, durch Umlegung auf die zugehörigen
Bezirksvereine nach Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzubringen.
&90Die ärztliche Standesordnung, welche im wesentlichen der durch die
Verordnungen vom 14. März 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 75) und vom 5. Juni 1902
— (G.= u. V.-Bl. S. 150) festgestellten Fassung entspricht, folgt als Anlage I.
Zu 8§ 10
und 11 der
Arzteordnung.
Zu § 23 der
10. Für die Wahlen zu den ärztlichen Ehrengerichten ist die als Anlage II bei-
folgende Wahlordnung aufgestellt worden.
8 11. Für das ehrengerichtliche Verfahren wird die als Anlage lll beifolgende
Arzteordnung ärztliche Ehrengerichtsordnung erlassen.
6#12. Die Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1896, be-
treffend die ärztlichen Bezirksvereine vom 23. März 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 84), sowie
die Verordnung, die ärztlichen Bezirks= und Kreisvereine und die pharmazeutischen Kreis-
vereine betreffend, vom 14. März 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 75 flg.) nebst der zugehörigen