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Anlage II.
Wablordnung
für die ärztlichen Ebrengerichte.
##1. Die regelmäßigen Wahlen der ärztlichen Mitglieder der Ehrenräte und des
ärztlichen Ehrengerichtshofes erfolgen aller drei Jahre im November desjenigen Kalender-
jahres, mit welchem die Amtsdauer der Gewählten zu Ende geht. Nur die Wahlen zum
Ehrengerichtshofe werden das erste Mal im Januar 1905 vorgenommen.
#2. Außerordentliche Wahlen, welche infolge des Ausscheidens von Ehrenrichtern
oder wegen deren Behinderung (8 3 Absatz 3, § 7 Absatz 3 der Ehrengerichtsordnung)
notwendig werden, sind je nach Bedürfnis vorzunehmen. Die Amtsdauer der Gewählten
endet solchenfalls gleichzeitig mit der der regelmäßig Gewählten.
I. Wahlen zum Ehrenrate.
&3. Die ersten Wahlen der ärztlichen Mitglieder des Ehrenrats leitet der medi-
zinische Beirat der Kreishauptmannschaft, spätere Wahlen der Vorsitzende der Arzte-
kammer oder dessen Stellvertreter.
&4. Regelmäßig zu wählen sind:
a) ein ärztlicher Vorsitzender,
b) drei ärztliche Beisitzer, welche den Vorsitzenden im Falle seiner Behinderung in der
durch die Wahl bestimmten Reihenfolge zu vertreten haben,
0sechs stellvertretende Beisitzer.
#5. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der zum Kreisvereine ge-
hörigen Bezirksvereine, dafern sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und ihnen das
Wahlrecht und die Wahlfähigkeit nicht aberkannt worden find (5 15 unter d der Arzte-
ordnung).
. Jeder Wahlberechtigte erhält von dem Wahlleiter einen mit Vordruck nach
dem unter A angefügten Muster versehenen Stimmzettel unter genauer Angabe der Zahl
—1 der zu Wählenden und mit der Aufforderung zugestellt, den ausgefüllten und von dem
Wähler eigenhändig unterschriebenen Stimmzettel bis zu einem bestimmten Tage an den
Wahlleiter zurückzusenden.