Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 6. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern 
aus der Zahl der juristischen höheren Verwaltungsbeamten ernannt. 
& 7. Die sechs ärztlichen Beisitzer und sechs Stellvertreter werden von den Mit- 
gliedern der fünf Arztekammern nach einer vom Ministerium des Innern zu erlassenden 
Wahlordnung aus den den ärztlichen Bezirksvereinen zugehörigen Ärzten auf die Dauer 
von drei Kalenderjahren gewählt. Ist vor Ablauf dieser Zeit noch keine Neuwahl erfolgt, 
so haben die Gewählten ihr Amt bis zu deren Vornahme weiterzuführen. 
Die Stellvertreter haben bei Behinderung der Beisitzer in der durch die Wahl be- 
stimmten Reihenfolge einzutreten. Doch kann aus dringenden Gründen von dieser Reihen- 
folge abgewichen werden. 
Sind in einem Falle mehr als sechs Beisitzer und Stellvertreter gleichzeitig be- 
hindert, so sind von den vereinigten Arztekammern weitere Stellvertreter zu wählen. 
88. Mitglieder eines Ehrengerichts, welche die bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Wahlfähigkeit verlieren, scheiden aus. Ist gegen ein Mitglied eines Ehrengerichts öffent- 
liche Klage wegen eines Verbrechens oder Vergehens erhoben oder ist gegen dieses Mit- 
glied ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist es bis zum endgültigen Austrage 
der Sache nicht zur Ausübung des Ehrenrichteramtes heranzuziehen. 
f# 9. An der Verhandlung und Entscheidung eines Ehrengerichts dürfen als Ehren- 
richter nicht mitwirken: 
a) der Vater, Sohn, Bruder, Ehegatte oder Schwager des Beschuldigten; 
b) der Ankläger oder Verletzte, deren Vater, Sohn, Bruder, Ehegatte oder Schwager; 
Zo) diejenigen Vorstandsmitglieder des Bezirksvereins, von welchen der Antrag auf 
Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens gestellt worden ist. 
An der Verhandlung und Entscheidung des Ehrengerichtshofes darf ferner nicht mit- 
wirken, wer an der angefochtenen Entscheidung des Ehrenrats als Ehrenrichter teil- 
genommen hat. 
10. Derjenige, gegen welchen ein ehrengerichtliches Verfahren stattfindet, kann 
einzelne Ehrenrichter ablehnen, wenn er durch Angabe von Tatsachen glaubhaft zu machen 
vermag, daß sie am Ausgange der Sache beteiligt oder sonst befangen seien. 
Die Ablehnung hat bei Verlust des Rechtes spätestens alsbald nach Eröffnung der 
Sitzung, und noch ehe der Beschuldigte sich in die Verhandlung der Sache einläßt, zu 
erfolgen. 
Ehrenrichter, die sich selbst für beteiligt oder befangen erklären, sind von der Teil- 
nahme ohne weiteres zu entbinden. Im übrigen entscheidet über die Zulässigkeit und 
Beachtlichkeit der Ablehnung das betreffende Ehrengericht endgültig.
	        
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