Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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11. Zu jeder Verhandlung eines Ehrengerichts ist von dem Vorsitzenden des 
Ehrengerichts ein Arzt als Protokollführer zuzuziehen und bei erstmaliger Ubernahme 
des Amtes durch Handschlag zu verpflichten, daß er die aufzunehmenden Protokolle streng 
der Wahrheit gemäß, getreulich und vollständig anfertige. 
#12. Die ärztlichen Mitglieder der Ehrengerichte und die Protokollführer erhalten 
als Entschädigung für ihre Teilnahme an der Verhandlung 15.4 für den Tag, und 
wenn sie außerhalb des Gerichtssitzes wohnen, die durch die Beförderung mittels Eisen- 
bahn (II. Klasse), Dampfschiff (I. Platz;), Straßenbahn oder Wagen entstandenen not- 
wendigen Kosten. Eine gleiche Entschädigung wird bei Dienstreisen zum Zwecke der 
Voruntersuchung gewährt. 
Diese Beträge werden aus der Kasse desjenigen Kreisvereins bezahlt, zu welchem 
der Angeschuldigte als Mitglied seines Bezirksvereins gehört. 
Das juristische Mitglied des Ehrenrats beziehentlich sein Stellvertreter erhält aus 
der Kasse des betreffenden Kreisvereins, neben einer Vergütung, Tagegelder und Reise- 
kosten für Dienstreisen nach im voraus zu vereinbarenden Sätzen. 
II. Zuständigkeit der Ehrengerichte. 
13. Die Ehrengerichte haben ausschließlich über Zuwiderhandlungen gegen die 
Standesordnung zu entscheiden, zugleich aber in jeder Lage des Verfahrens auf die 
Schlichtung und gütliche Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. 
14. Den Ehrengerichten sind alle Mitglieder der ärztlichen Bezirksvereine unter- 
worfen mit Ausnahme 
1. der Sanitätsoffiziere des Friedensstandes, auch wenn sie Zivilpraxis betreiben; 
2. der Zivilärzte, welche einer staatlich geordneten Disziplinarbehörde unterstellt sind. 
15. Zur Einleitung und Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens ist der 
Ehrenrat für denjenigen Regierungsbezirk zuständig, welchem der Bezirksverein angehört, 
dessen Mitglied der Beschuldigte bei Eröffnung des ehrengerichtlichen Verfahrens (8 23) ist. 
Nach dieser Zeit wird die Zuständigkeit durch einen Wechsel der Vereinsmitglied- 
schaft nicht geändert. 
III. Erhebung der Anklage. 
16. Arzte oder Nichtärzte, welche gegen einen den Ehrengerichten unterworfenen 
Arzt die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens wegen einer Zuwiderhandlung 
gegen die Standesordnung beantragen wollen, haben bei dem Vorsitzenden des Bezirks- 
vereins, dem der Beschuldigte angehört, eine schriftliche, durch bestimmte Tatsachen be- 
gründete Anklage einzureichen. 
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