Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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lichen Bezirksvereins, welchem der Beschuldigte angehört, zur Kenntnisnahme und Ent— 
schließung nach 88 16 und 17 mitzuteilen. 
Ebenso ist in den Fällen des § 18 unter 1 und 3 der Vorsitzende dieses Bezirks- 
vereins vor Eröffnung des Verfahrens in der Regel zu hören. 
#20. Der Vorsitzende des Ehrenrats hat dessen Zuständigkeit zu prüfen. 
Erscheint ihm diese im Hinblick auf § 13 zweifelhaft, so hat er einen Beschluß des 
Ehrenrats hierüber herbeizuführen. 
Ergibt sich die Unzuständigkeit aus § 14, so hat der Vorsitzende die Anklage gegen 
Sanitätsoffiziere des Friedensstandes an das Kriegsministerium, im übrigen aber an die 
Disziplinarbehörde des Arztes abzugeben. 
Ist nach § 15 ein anderer Ehrenrat zuständig, so ist die Anklage an dessen Vor- 
fitzenden abzugeben. 
8 21. Ist gegen einen Arzt wegen einer strafbaren Handlung öffentliche Klage 
erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Tat das 
ehrengerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen oder, wenn die Eröffnung stattgefunden hat, 
einstweilen auszusetzen. Dem Ermessen des Ehrenrats bleibt es überlassen, auch bei 
erhobener Privatklage vor weiterem Einschreiten zunächst den Ausgang des Straf- 
verfahrens abzuwarten. 
Wird im Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen der gleichen 
Tat ein ehrengerichtliches Verfahren nur insoweit statt, als diese an sich und unabhängig 
von dem Tatbestande einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung die ehrengerichtliche 
Bestrafung begründet. Hat das Strafverfahren zu einer Verurteilung geführt, so be- 
schließt der Ehrenrat, ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu eröffnen oder 
fortzusetzen ist. 
#22. Wegen einer strafbaren oder als eine Verletzung der Standesordnung an- 
zusehenden Handlung, welcher sich ein Arzt vor der Erlangung der Mitgliedschaft eines 
Bezirksvereins schuldig gemacht hat, ist ein ehrengerichtliches Verfahren nur dann zu- 
lässig, wenn die betreffende Handlung, nach Ansicht des Ehrenrats, die Aberkennung 
des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu bewirkenden Wahlen zu 
begründen geeignet ist. 
Es kann auch nur auf diese Strafe erkannt werden. 
6223. Das ehrengerichtliche Verfahren ist entweder 
a) ein einfaches und abgekürztes oder 
b) ein förmliches.
	        
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