Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die Eröffnung des Verfahrens erfolgt im ersteren Falle durch die Ladung des 
Beschuldigten zur Verhandlung vor dem Ehrenrate, im zweiten Falle durch die schrift- 
liche Mitteilung an den Beschuldigten über die Einleitung der Voruntersuchung (§ 26). 
8 24. Das einfache und abgekürzte Verfahren ohne Voruntersuchung ist nur zu- 
lässig, wenn der Ehrenrat keine andere Strafe als Warnung oder als Verweis zu ver- 
hängen beabsichtigt. 
Ein vorheriges Gehör des Beschuldigten ist auch in diesem Falle zur Rechtsgültigkeit 
des Strafbeschlusses unerläßlich. 
Es genügt aber in solchen Fällen, wenn der Beschuldigte unter schriftlicher Vor- 
ladung zur Verhandlung vor dem Ehrenrate von der gegen ihn erhobenen Anklage sowie 
davon in Kenntnis gesetzt wird, daß ihm bis zum Schluß der Verhandlung freisteht, das 
förmliche Verfahren zu verlangen. 
#25. In allen übrigen Fällen und wenn der Beschuldigte es vor Schluß der 
Verhandlung verlangt, auch in den Fällen des § 24, ist das förmliche Verfahren 
einzuleiten. 
&226. Das förmliche Verfahren hat in allen Fällen mit der Einleitung der Vor- 
untersuchung zu beginnen. 
Der Vorsitzende des Ehrenrats beauftragt, falls er nicht selbst die Voruntersuchung 
übernimmt, hiermit ein Mitglied des Ehrenrats. Dieser Auftrag kann insbesondere 
auch dem juristischen Mitgliede des Ehrenrats erteilt werden. 
Dem beschuldigten Arzte ist von der gegen ihn vorliegenden Anklage schriftlich 
Kenntnis zu geben, auch ist ihm mitzuteilen, welches Ehrenratsmitglied die Vorunter- 
suchung zu führen hat. 
#&ds27. Werden gegen einen Beschuldigten gleichzeitig mehrere Anklagen erhoben, 
oder stehen die gegen mehrere Arzte erhobenen Anklagen unter sich im Zusammenhange, 
so kann die Behandlung dieser Anklagen in einem und demselben Verfahren vereinigt werden. 
V. Voruntersuchung. 
8 28. Aufgabe der Voruntersuchung ist die möglichst allseitige und vollständige 
Erörterung und Aukklärung aller derjenigen Tatsachen, welche für die Beurteilung des 
dem Beschuldigten beigemessenen Verstoßes gegen die Standesordnung belastend oder 
entlastend zu wirken geeignet sind. 
#29.. Dem Beschuldigten muß während der Voruntersuchung ausreichende Gelegen- 
heit gegeben werden, sich über die erhobene Beschwerde mündlich zu Protokoll zu erklären; 
auch kann ihm schriftliche Erklärung auferlegt oder gestattet werden.
	        
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