Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Dem Vorsitzenden steht die Entscheidung darüber zu, ob die angezeigten Behinderungs- 
gründe ausreichend sind. 
Entbindet er das Mitglied von der Teilnahme, so hat er nach Maßgabe von 83 
einen Stellvertreter einzuberufen. 
33. Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, daß er verpflichtet 
ist, in der Verhandlung zu erscheinen und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, und daß 
im Falle eines Ausbleibens der Ehrenrat berechtigt ist, auch in Abwesenheit des Be- 
schuldigten zu verhandeln. 
Der Ehrenrat kann wegen unentschuldigten oder nicht genügend entschuldigten Aus- 
bleibens Geldstrafen bis zur Höhe von 150 verhängen. 
6a 34Die Ladung des Anklägers zur Verhandlung steht im Ermessen des Vor- 
sitzenden oder des Ehrenrats. Sie wird sich regelmäßig dann empfehlen, wenn der 
Beschwerdeführer Arzt ist oder Aussicht auf eine gütliche Beilegung der Streitigkeit besteht. 
35. Zeugen und Sachverständige sind zur Verhandlung insoweit zu laden, als 
deren Befragung vor dem Ehrenrate zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich 
scheint. 
VII. Verhandlung vor dem Ehrenrate. 
36. Dem Beschuldigten ist auf sein Verlangen bis zum Beginn der Verhandlung 
Einsicht in die Untersuchungsakten zu gestatten, damit er sich auf seine Verteidigung 
vorbereiten kann. 
Arztliche Gutachten über sein körperliches oder geistiges Befinden können ihm hierbei 
vorenthalten werden. 
37. Erscheint der Beschuldigte vor dem Ehrenrate, so muß ihm gestattet werden, 
der ganzen Verhandlung von Anfang bis zum Schlusse und insbesondere auch allen 
Vorlesungen und Vorträgen aus den Akten, Beweiserhebungen usw. beizuwohnen. 
&38. Der Vorsitzende des Ehrenrats leitet die Verhandlung und hat für deren 
ordnungsmäßigen und ungestörten Verlauf zu sorgen. Er ist berechtigt, etwaige Un- 
gebührlichkeiten der vor dem Ehrenrate erscheinenden Personen zu rügen und dieselben 
nötigenfalls aus dem Sitzungszimmer zu weisen. 
Trifft diese Ausweisung den Beschuldigten, so ist weiterhin zu verfahren, als ob 
dieser sich freiwillig entfernt hätte. 
Auch kann der Ehrenrat dem Beschuldigten, dem Ankläger, sowie den Zeugen und 
Auskunftspersonen wegen ungebührlichen Verhaltens Ordnungsstrafen bis zum Betrage 
von 50.“ auferlegen.
	        
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