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39. Nach Eröffnung der Verhandlung folgt der Reihe nach:
1. Vortrag aus den Akten, wobei der mit der Voruntersuchung Beauftragte auf
Grund seiner schriftlich festgestellten Erhebungen eine Darlegung der Sache gibt;
2. Gehör des Beschuldigten beziehentlich des nach § 72 zugelassenen Vertreters, da-
fern diese erschienen find;
3. eintretenden Falles weitere Beweiserhebungen und Verhandlungen mit den
Parteien.
Der Vortrag aus den Akten hat in der Regel nicht im Beisein der geladenen Zeugen
zu erfolgen.
#40. Ob, wann und inwieweit dem Ankläger das Wort zu erteilen ist, bestimmt
der Vorsitzende.
41. Die Beisitzer können durch den Vorsitzenden oder mit dessen Zustimmung
selbst Fragen an den Beschuldigten, den Ankläger, sowie an Zeugen und Auskunfts-
personen richten, doch haben sich diese Fragen in der Regel auf die Erörterung des
Tatbestandes zu beschränken und sind alle Außerungen zu vermeiden, welche den Eindruck
einer mit der richterlichen Stellung des Ehrenrats nicht zu vereinbarenden vorgefaßten
Meinung hervorrufen könnten.
2. Ist der Beschuldigte anwesend, so steht ihm jedenfalls vor Schluß der Ver-
handlung das Schlußwort zu.
43. Ist der Beschuldigte trotz vorschriftsmäßiger Ladung nicht erschienen, so darf
auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden. Das Gleiche gilt, wenn er sich vor Schluß
der Verhandlung freiwillig entfernt hat oder vom Vorsitzenden wegen ungebührlichen
Verhaltens weggewiesen worden ist.
Ob das Ausbleiben des Beschuldigten oder die Verweigerung einer von ihm ge-
forderten Auskunft als Eingeständnis seiner Schuld anzusehen ist, bleibt der pflicht-
mäßigen Beurteilung des Ehrenrats überlassen. Doch sind auch in diesem Falle die zur
Entschuldigung dienenden Umstände sorgfältig zu prüfen und nötigenfalls näher zu er-
örtern.
la 44. Nach Schluß der Verhandlung ist das über diese aufgenommene Protokoll
zu verlesen und nach erfolgter Genehmigung von dem Vorsitzenden und dem Protokoll-
führer zu unterschreiben.
Die Verhandlungen vor dem Ehrenrate sind nicht öffentlich. Durch Beschluß des
Ehrenrats kann den Anwesenden Verschwiegenheit auferlegt werden.
1904. 58