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VIII. Schlußberatung und Entscheidung.
45. Bei der Schlußberatung und Beschlußfassung über die zu erteilende Ent-
scheidung darf außer den Mitgliedern des Ehrenrats nur der Protokollführer zugegen sein.
&46. Bei Abstimmungen gibt das mit der Voruntersuchung oder der Bericht-
erstattung beauftragte Mitglied des Ehrenrats zuerst, der Vorsitzende aber, wenn er nicht
selbst die Voruntersuchung geführt hat, zuletzt seine Stimme ab.
&47. Die Entscheidung des Ehrenrats kann lauten:
a) auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Beschuldigten
eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens;
b) auf Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft und Aussetzung des Verfahrens
bis zur Erledigung;
c) auf Einstellung des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen zu dessen Eröffnung
fehlen oder weggefallen sind (Unzuständigkeit, Tod des Beschuldigten, dauernder
Verzug ins Ausland, dauernde Aufgabe der Praxis usw.), insbesondere wenn der
Antrag zurückgezogen ist, und kein ausreichender Grund vorliegt, die Angelegen—
heit von Amts wegen weiter zu verfolgen (gütliche Beilegung);
d) auf Freisprechung;
e) auf die bloße Erklärung, daß ein bestimmtes Verhalten den Vorschriften der
Standesordnung entspricht oder nicht entspricht;
f) auf Verurteilung zu einer ehrengerichtlichen Strafe.
Der Ehrenrat kann bestimmen, daß und in welcher Weise seine Entscheidung zu
veröffentlichen ist.
48. Die ehrengerichtlichen Strafen sind:
a) Warnung;
b) Verweis;
J) Geldstrafen von 20 bis 3000.8;
d) Aberkennung des Wahlrechts und der Wahlfähigkeit zu den vom Vereine zu be-
wirkenden Wahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
e) gegen ein freiwilliges Mitglied Ausschluß aus dem Bezirksvereine mit oder ohne
Aberkennung der Fähigkeit zum Wiedereintritt in einen solchen.
Die unter c und cd bezeichneten Strafen können auch gleichzeitig erkannt werden.
Andere Strafen sind unzulässig.
49. Auf Aussetzung und Einstellung des Verfahrens nach § 47 unter a, b und c
kann auch ohne vorherige Verhandlung sowie durch schriftliche Abstimmung erkannt
werden.