Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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IX. Eröffnung der Entscheidung. 
56. Die Entscheidung ist dem Beschuldigten, falls er nach erfolgter Feststellung 
noch anwesend ist, sofort vor dem Ehrenrate mündlich zu eröffnen, außerdem aber dem 
Beschuldigten und dem Vorstande des Bezirksvereins, dem er angehört, schriftlich zuzu- 
stellen. 
&57. Darüber, ob und inwieweit die Entscheidung auch einem anderen Ankläger 
zu eröffnen sei, hat der Ehrenrat lediglich aus dem Gesichtspunkte des Standesinteresses 
zu entscheiden. 
Doch wird im allgemeinen davon auszugehen sein, daß es nur im wohlverstandenen 
Interesse des ärztlichen Standes liegt, denjenigen Personen, welchen durch Zuwiderhand- 
lung eines Arztes gegen die Standesordnung Anlaß zur Klage gegeben worden ist, eine 
kurze Mitteilung über die erfolgte Entscheidung nicht vorzuenthalten. 
X. Berufung und Beschwerde. 
58. lber Berufungen gegen Entscheidungen des Ehrenrats und über Beschwerden 
gegen diesen entscheidet der Ehrengerichtshof. 
&59. Die Berufung steht dem Beschuldigten und dem Vorstande des Bezirksver- 
eins, welchem der erstere angehört, gegen die Entscheidungen des Ehrenrats zu. Sie 
muß binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Vorsitzenden des Ehren- 
rats, der sie erteilt hat, schriftlich eingewendet werden. Die Frist gilt für gewahrt, wenn 
die Berufung innerhalb derselben bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs einge- 
gangen ist. 
Der Beschuldigte kann auch gegen eine freisprechende Entscheidung Berufung erheben, 
wenn die Begründung einen gegen ihn ausgesprochenen Tadel enthält. 
60. Beschwerde gegen das Verfahren oder einzelne Beschlüsse des Ehrenrats 
kann insoweit erhoben werden, als eine Berufung nicht zulässig oder keine Gelegenheit 
zu ihrer Einwendung geboten ist. Andernfalls ist die Beschwerde stets mit der Berufung 
zu verbinden. 
&61. Wird die Berufung bei dem Vorsitzenden des Ehrenrats eingewendet, so hat 
dieser deren rechtzeitigen Eingang festzustellen und hierauf auch im Falle ihrer Verspätung 
die Akten binnen längstens 8 Tagen unter der äußeren Adresse des Ministeriums des 
Innern an den Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs einzureichen. 
&62. Wenn Beschwerde erhoben wird, hat der Vorsitzende des Ehrenrats in der 
Regel zunächst das Verfahren zu Ende zu führen und erst hierauf die Akten dem Vor- 
sitzenden des ärztlichen Ehrengerichtshofs einzureichen.
	        
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