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Nur wenn dem Beschwerdeführer durch die Verzögerung unwiederbringlicher Schaden
drohen sollte, hat die Einreichung sofort und noch vor Abschluß des Verfahrens zu er-
folgen.
63. Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs kann eine offenbar unzulässige oder
verspätete Berufung sowie eine unzulässige Beschwerde ohne weiteres zurückweisen.
Auf Einstellung des Verfahrens sowie über Beschwerden kann der Ehrengerichtshof
auch ohne vorherige Verhandlung und mittels schriftlicher Abstimmung erkennen.
64. Auf die Verhandlung vor dem Ehrengerichtshofe und dessen Entscheidung sind
die Vorschriften in §§ 31 bis 57 sinngemäß anzuwenden, insoweit nicht nachstehend
etwas anderes bestimmt ist.
65. Bedarf der Tatbestand noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung oder
sind neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, so kann der Vorsitzende des
Ehrengerichtshofs die nötigen Erörterungen vornehmen oder die Vorsitzenden des Ehren-
rats oder die Gemeindebehörden und Amtshauptmannschaften um deren Vornahme er-
suchen. Die ersuchte Stelle hat diesem Ersuchen innerhalb ihrer Zuständigkeit zu ent-
sprechen.
a66. Findet der Ehrengerichtshof in dem Tatbestande, welcher den Gegenstand
der angefochtenen Entscheidung bildet, die Verletzung einer anderen Bestimmung der
Standesordnung, als dort angegeben ist, so hat er seiner Entscheidung diese andere Be-
stimmung zugrunde zu legen.
In diesem Falle ist der Beschuldigte jedoch von dem Ehrengerichtshofe während der
Verhandlung auf die in Frage kommende andere Bestimmung der Standesordnung aus-
drücklich hinzuweisen, damit ihm Gelegenheit geboten ist, sich auch dem veränderten Ge-
sichtspunkte gegenüber zu verteidigen.
67. Erachtet der Ehrengerichtshof die Berufung für begründet, so hebt er die
angefochtene Entscheidung auf und entscheidet entweder selbst oder verweist die Sache an
den Ehrenrat zurück, der die angefochtene Entscheidung erteilt hat.
Hat der Vorstand des Bezirksvereins, dem der Beschuldigte angehört, Berufung er-
hoben, weil ihm die Entscheidung des Ehrenrats zu mild erschien, so kann der Ehren-
gerichtshof diese auch zu ungunsten des Beschuldigten abändern.
Neue Tatsachen, welche dem Ehrenrate bei seiner Entscheidung noch nicht vorgelegen
haben, kann der Ehrengerichtshof berücksichtigen, insoweit sie zur Aufrechterhaltung,
Milderung oder Entkräftung der angefochtenen Entscheidung dienen.
Die Bestätigung einer Verurteilung nach Maßgabe von § 47e und f kann nur er-
folgen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Ehrengerichtshofs zustimmen.