Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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„Wahlzettel des N. N. zu N. N.“ 
zu versehen, hierauf aber an den Wahlleiter verschlossen entweder portofrei einzusenden, 
oder persönlich bei ihm abzugeben. 
In dem Stimmzettel ist genau anzugeben, wer als Mitglied und wer als Stell— 
vertreter gewählt werden soll. 
Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge des Eingangs auf der 
Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann in die mit dem Amts- 
siegel der Kreishauptmannschaft verschlossene Wahlurne gelegt. 
# 7. Zu der in der Bekanntmachung bezeichneten Zeit findet die Eröffnung der 
Wahlurne und der darin verwahrten Stimmzettel, deren Prüfung auf die Eigenschaft 
ihrer Aussteller als Bezirksvereinsmitglieder, sowie die Auszählung der abgegebenen 
Wahlstimmen statt. 
Für diesen Akt hat der Wahlleiter sich die Unterstützung von zwei in dem Regierungs- 
bezirke wahlberechtigten ÄArzten als Wahlgehilfen zu erbitten, welche der Feststellung 
des Wahlergebnisses von Anfang bis Ende beizuwohnen haben. 
&# ber den Verlauf und das Ergebnis des Wahlgeschäfts ist ein, von den 
Wahlgehilfen mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. 
In diesem Protokolle ist auf Grund der von den Bezirksvereinsvorständen an den 
Wahlleiter einzusendenden Mitgliederlisten jedesmal festzustellen, daß sämtliche Ab- 
stimmende stimmberechtigte Mitglieder eines Bezirksvereins im Regierungsbezirke sind. 
& 9#Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit und, im Falle mehrere die 
gleiche Stimmenzahl erhalten haben, unter diesen das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
Haben wählbare Arzte Stimmen als Mitglieder erhalten, ohne als solche gewählt 
zu sein, so find ihnen diese Stimmen beilder Wahl der Stellvertreter mitanzurechnen, 
auch wenn sie hierbei überhaupt keine Stimmen erhalten haben. 
#10. Der Wahlleiter hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in 
Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über ihre Annahme aufzufordern. 
Im Falle der Ablehnung ist die Wahl zu wiederholen. 
8 11. Über den Ausfall der Wahl ist unter Beifügung des Wahlprotokolls und 
der Erklärungen wegen Annahme der Wahl Anzeige an die Kreishauptmannschaft zu 
erstatten, auch sind die Wahlergebnisse den Vorsitzenden der Arztekammern mitzuteilen. 
Von der Kreishauptmannschaft wird das Ergebnis an das Ministerium des Innern 
einberichtet, auch gleichzeitig durch die Leipziger Zeitung und das Kreisverordnungsblatt 
bekannt gemacht. 
904. 59
	        
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