Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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8 12. Die Stimmzettel sind mit den dazu gehörigen Umschlägen bis zur nächsten 
Wahl verfiegelt aufzubewahren und sodann zu vernichten. 
#13. Jede regelmäßige Wahl zum außerordentlichen Mitgliede des Landes- 
medizinalkollegiums und zu dessen Stellvertreter gilt auf die Dauer von 5 Jahren. 
& 14. Alljährlich scheiden am Jahresschlusse von den 11 außerordentlichen Mit- 
gliedern des Landesmedizinalkollegiums 2, im Jahre 1905 und von da an aller fünf 
Jahre 3 aus und sind im Laufe des November oder Dezember durch Neuwahlen zu 
ersetzen, was auch rücksichtlich der Stellvertreter derselben zu geschehen hat. Die gegen- 
wärtig gewählten Mitglieder und Stellvertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer Wahl- 
zeit im Amte. 
Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt sich nach der Zeit des Eintritts in 
das Amt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Außerordentliche Neuwahlen sind vorzunehmen, wenn während der Wahlzeit sowohl 
ein Mitglied als auch dessen Stellvertreter ausgeschieden ist. 
15. Die im § 14 bestimmte Reihenfolge des Ausscheidens gilt auch für diejenigen 
außerordentlichen Mitglieder des Landesmedizinalkollegiums, welche infolge außerordent- 
licher Neuwahlen eingetreten sind. 
Ihre Wahl erlischt zu dem nämlichen Zeitpunkte, zu welchem ihre Vorgänger, an 
deren Stelle sie getreten sind, auszuscheiden gehabt hätten. 
Dresden, den 15. August 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. areh 
eher. 
  
Nr. 75. Verordnung, 
die pharmazeutischen Kreisvereine und die Wahl von außerordentlichen 
pharmazeutischen Mitgliedern des Landesmedizinalkollegiums betreffend; 
vom 15. Auguft 1904. 
S1. In jedem Regierungsbezirke besteht ein pharmazeutischer Kreisverein. Diese 
Kreisvereine find:
	        
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