Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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zu versehen, hierauf aber an den Wahlleiter verschlossen entweder portofrei einzusenden 
oder persönlich bei ihm abzugeben. 
In dem Stimmzettel ist genau anzugeben, wer als Mitglied und wer als Stell- 
vertreter gewählt werden soll. 
Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge des Eingangs auf der 
Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann in die mit dem Amts- 
siegel der Kreishauptmannschaft verschlossene Wahlurne gelegt. 
10. Zu der in der Bekanntmachung bezeichneten Zeit findet die Eröffnung der 
Wahlurne und der darin verwahrten Stimmzettel, deren Prüfung auf die Eigenschaft 
ihrer Aussteller als Kreisvereinsmitglieder sowie die Auszählung der abgegebenen Wahl- 
stimmen statt. 
Für diesen Akt hat der Wahlleiter sich die Unterstützung von zwei Kreisvereins- 
mitgliedern als Wahlgehilfen zu erbitten, welche der Feststellung des Wahlergebnisses 
von Anfang bis Ende beizuwohnen haben. 
&11. Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlgeschäfts ist ein von den 
Wahlgehilfen mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen. 
In diesem Protokolle ist auf Grund der Mitgliederliste jedesmal festzustellen, daß 
sämtliche Abstimmenden stimmberechtigte Kreisvereinsmitglieder sind. 
12. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit und im Falle mehrere 
die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, unter diesen das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
Haben Wählbare Stimmen als außerordentliches Mitglied erhalten, ohne als solches 
gewählt zu sein, so sind ihnen diese Stimmen bei der Wahl der Stellvertreter mit an- 
zurechnen, auch wenn sie hierbei überhaupt keine Stimmen erhalten haben. 
13. Der Wahlleiter hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in 
Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über ihre Annahme aufzufordern. 
Im Falle der Ablehnung ist die Wahl zu wiederholen. 
&14. Über den Ausfall der Wahl ist unter Beifügung des Wahlprotokolls und 
der Erklärungen wegen Annahme der Wahl Anzeige an die Kreishauptmannschaft zu er- 
statten, auch sind die Wahlergebnisse den Vorständen der pharmazeutischen Kreisvereine 
mitzuteilen. 
Von der Kreishauptmannschaft wird das Ergebnis an das Ministerium des Innern 
einberichtet, auch gleichzeitig durch die Leipziger Zeitung und das Kreisverordnungsblatt 
bekannt gemacht. 
*# 15. Die Stimmzettel sind mit den dazu gehörigen Umschlägen bis zur nächsten 
Wahl versiegelt aufzubewahren und sodann zu vernichten.
	        
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