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Nr. 78. Verordnung,
die Vertretung des Reichs-(Militär-) Fiskus vor Gericht betreffend;
vom 2. September 1904.
In Streitigkeiten über Privatrechtsverhältnisse der Verwaltung der Königlich Sächsischen
Armee haben die Korpsintendanturen, eine jede für den Bereich ihres Armeekorps, den
Reichsfiskus vor Gericht zu vertreten.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten über die dem Ver—
waltungsbereiche der Remontedepots angehörenden Rechtsverhältnisse sowie über Ansprüche
gegen den Reichsfiskus wegen Schadenszufügung außerhalb eines bestehenden Schuld—
verhältnisses. .
In diesen Fällen sowie in allen sonstigen Streitigkeiten, insbesondere in Streitig-
keiten
über Ansprüche der Militärpersonen und der Beamten der Militärverwaltung
aus ihrem Dienstverhältnisse,
über Ansprüche des Reichsfiskus an Militärpersonen und Beamte der Militär-
verwaltung,
über die den Hinterbliebenen dieser Personen gesetzlich gewährten Ansprüche auf
Bewilligungen,
über Entschädigungsansprüche bei Enteignungen,
bleibt die Vertretung des Reichsfiskus vor Gericht, unbeschadet der besonderen reichs-
gesetzlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus
bei Pfändungen als Drittschuldner, dem Kriegsministerium vorbehalten.
Soweit die Korpsintendanturen nach dem Vorstehenden zur Vertretung bei Streitig-
keiten über Ansprüche berufen sind, haben sie hinsichtlich dieser Ansprüche den Reichsfiskus
auch bei Pfändungen als Drittschuldner sowie in Konkursen zu vertreten.
Dresden, den 2. September 1904.
Kriegsministerium.
Frhr. v. Hausen.
Roth.
Druck und Verlag der RKönigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne in Dresden.