Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Zu § 13. 
Zu 87 Absatz3, 
88 Absatz 2, 
§ 9 Absatz 2 
und Ziffer 3 
dieser Aus- 
führungs- 
verordnung. 
Zus 1 Absatz 4 
und § 3 
Ziffer 1. 
Zu § 2 
Absatz 2. 
Zu 8 3. 
— 394 — 
5. 
Das vorgeschriebene Desinfektionsverfahren wird, wie bisher, durch einen damit für 
die einzelnen Bahnlinien oder Desinfektionsstationen von dem Ministerium des Innern 
beauftragten und den betreffenden Bahnverwaltungen zu bezeichnenden Bezirkstierarzte 
überwacht. 
Die Bezirkstierärzte haben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit die ihnen zugewiesenen 
Stationen zu revidieren und nach jeder von ihnen vorgenommenen Revision ihre Wahr- 
nehmungen in einem zu diesem Behufe von der betreffenden Stationsverwaltung ihnen 
vorzulegenden Revisionsbuche einzutragen. 
Dieselben sind ermächtigt, in Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, die sofort nötigen 
Anweisungen zu erteilen, welchen auf das genaueste ungesäumt zu entsprechen ist. 
In denjenigen Fällen, wo ihren Vorschlägen und Anordnungen nicht entsprochen 
wird oder weitere Maßnahmen in Frage kommen, haben die Bezirkstierärzte an die 
Kommission für das Veterinärwesen Bericht zu erstatten. 
6. 
Polizeibehörden sind in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im 
übrigen die Amtshauptmannschaften, Landespolizeibehörde ist das Ministerium des 
Innern. 
B. Zur Bekanntmachung vom 17. Juli 1904. 
7. 
Wegen der Behörden gilt das unter Ziffer 6 Bestimmte. 
8. 
Ziffer 1 dieser Ausführungsverordnung findet entsprechende Anwendung. 
9. 
Ziffer 4 findet entsprechende Anwendung. Die Gebühr für Desinfektion eines Ge- 
flügelspezialwagens mit fester Einrichtung, d. i. mit Käfigen und Futtertrögen, beträgt 
8 Mark ohne Rücksicht auf die Entfernung, welche der Transport zu durchlaufen gehabt 
hat. 
Dresden, den 16. September 190 x. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Dietze.
	        
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