Zu § 13.
Zu 87 Absatz3,
88 Absatz 2,
§ 9 Absatz 2
und Ziffer 3
dieser Aus-
führungs-
verordnung.
Zus 1 Absatz 4
und § 3
Ziffer 1.
Zu § 2
Absatz 2.
Zu 8 3.
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5.
Das vorgeschriebene Desinfektionsverfahren wird, wie bisher, durch einen damit für
die einzelnen Bahnlinien oder Desinfektionsstationen von dem Ministerium des Innern
beauftragten und den betreffenden Bahnverwaltungen zu bezeichnenden Bezirkstierarzte
überwacht.
Die Bezirkstierärzte haben zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit die ihnen zugewiesenen
Stationen zu revidieren und nach jeder von ihnen vorgenommenen Revision ihre Wahr-
nehmungen in einem zu diesem Behufe von der betreffenden Stationsverwaltung ihnen
vorzulegenden Revisionsbuche einzutragen.
Dieselben sind ermächtigt, in Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, die sofort nötigen
Anweisungen zu erteilen, welchen auf das genaueste ungesäumt zu entsprechen ist.
In denjenigen Fällen, wo ihren Vorschlägen und Anordnungen nicht entsprochen
wird oder weitere Maßnahmen in Frage kommen, haben die Bezirkstierärzte an die
Kommission für das Veterinärwesen Bericht zu erstatten.
6.
Polizeibehörden sind in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im
übrigen die Amtshauptmannschaften, Landespolizeibehörde ist das Ministerium des
Innern.
B. Zur Bekanntmachung vom 17. Juli 1904.
7.
Wegen der Behörden gilt das unter Ziffer 6 Bestimmte.
8.
Ziffer 1 dieser Ausführungsverordnung findet entsprechende Anwendung.
9.
Ziffer 4 findet entsprechende Anwendung. Die Gebühr für Desinfektion eines Ge-
flügelspezialwagens mit fester Einrichtung, d. i. mit Käfigen und Futtertrögen, beträgt
8 Mark ohne Rücksicht auf die Entfernung, welche der Transport zu durchlaufen gehabt
hat.
Dresden, den 16. September 190 x.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Dr. Rüger.
Dietze.