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Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Vom 16. Juli 1904.
Der Bundesrat hat in Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen
(R.-G.-Bl. S. 163), unter Aufhebung der Bekanntmachungen vom 20. Juni 1886
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 200) und vom 26. Juli 1899 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 288) nachstehende Festsetzungen getroffen.
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion.
§ 1.
(1) Die Beschlußfassung über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die
§§ 1 und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrate vorbehalten.
(e) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande
belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaats
gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wiedereingang im Auslande
vorzunehmen, wenn genügende Sicherheit für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten wird.
§2.
Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr mit dem
Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7 Absatz 1) der im Auslande
gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht erforderlich, wenn die
Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle von der Viehbeförderung her-
rührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; die Wagen sind in solchem Falle
nur der eigentlichen Desinfektion (§ 7 Absatz 2) zu unterwerfen.
83.
C) Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und den Umfang von
Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund der von den beteiligten Landes-
regierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß die Ausnahmen nach dem allgemeinen
Gesundheitszustande der betreffenden Tierarten in den fraglichen Ländern oder Landes-
teilen unbedenklich sind. Die Zulassung von Ausnahmen für die Beförderung von Rind-