Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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vieh, Schafen oder Schweinen ist an die Beibringung eines Nachweises über das 
Vorhandensein der im § 3 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden. 
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste 
von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und Gerätschaften nach 
jedesmaligem Gebrauche (§ 7 Absatz 1, 5 und 6 und § 8) bleibt jedoch auch dann 
bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion der Wagen und Gerät- 
schaften zugelassen werden. 
Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren. 
84. 
(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle vor 
Beendigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum Zwecke der 
Überführung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen Zug einzustellen. 
(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) beladenen 
Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem Auslande kommende 
auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorgfältig mit Zetteln von gelber 
Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der 
verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (vergleiche §7 Absatz 3), ist er mit Zetteln 
von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und 
der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche 
Übergangsstationen sowie die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel 
an beiden Seiten vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. 
Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer 
Farbe mit dem Aufdrucke „Desinfizierttonn Stunde .. 
in.......... “ anzubringen, die erst bei der Wiederbeladung des Wagens zu 
beseitigen sind. 
(3) Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Viehbeförderung 
nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, so sind sie behufs 
nachträglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben Sicherungsmaßnahmen wie 
die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen Desinfektionsanstalt zuzuführen. 
9 5. 
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen werden 
(§ 1) ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) 
nach dem Auslande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer nach derjenigen 
inländischen Grenzstation zurückgelangen, über die sie ausgegangen find.
	        
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