Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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§ 6. 
(1) Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung) alsbald nach 
Entleerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der Station des Wieder- 
einganges (vergleiche aber § 1 Absatz 2) alsbald nach Ankunft der Wagen —, und 
zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
(2) Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle kann 
jedoch die Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an 
einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In solchen Fällen ist 
für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein für allemal zu bezeichnen 
und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die entladenen Wagen desinfiziert werden 
müssen. Diese Frist darf 48 Stunden — von der Entladung bis zur Vollendung der 
Desinfektion — nicht überschreiten. 
(3) Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnstationen 
befinden, kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener Verwaltungen handelt — 
die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt angeordnet werden. 
(4) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden 
Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer Übertragung von 
Ansteckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh, Dünger usw. sorgfältig 
geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen, die eine rechtzeitige Uberführung 
sicherstellen und nachweisbar machen. 
(5) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen benutzten 
Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher Sendungen auf be- 
stimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güterwagen (Kurswagen, Vieh- 
sammelwagen) brauchen erst auf der — inländischen (vergleiche indessen 8§ 1 Absatz 2) — 
Endstation des Zuges oder des Kurses, für den sie eingestellt sind, der Reinigung und 
Desinfektion unterzogen zu werden. Die unterwegs entladenen und leer bis zur End- 
station laufenden Wagen sind zur Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurf- 
stoffen sorgfältig geschlossen zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und 
vor der Endstation entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und 
Desinfektion nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen 
Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzustellen. Bei 
Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagen- 
raume sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr ausschließen. 
87. 
)Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung — Beseiti- 
gung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen usw. sowie
	        
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