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§ 6.
(1) Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung) alsbald nach
Entleerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der Station des Wieder-
einganges (vergleiche aber § 1 Absatz 2) alsbald nach Ankunft der Wagen —, und
zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken.
(2) Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle kann
jedoch die Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landesregierung an
einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In solchen Fällen ist
für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionsstation ein für allemal zu bezeichnen
und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die entladenen Wagen desinfiziert werden
müssen. Diese Frist darf 48 Stunden — von der Entladung bis zur Vollendung der
Desinfektion — nicht überschreiten.
(3) Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisenbahnstationen
befinden, kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener Verwaltungen handelt —
die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt angeordnet werden.
(4) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten überzuführenden
Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer Übertragung von
Ansteckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh, Dünger usw. sorgfältig
geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen, die eine rechtzeitige Uberführung
sicherstellen und nachweisbar machen.
(5) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen benutzten
Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher Sendungen auf be-
stimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güterwagen (Kurswagen, Vieh-
sammelwagen) brauchen erst auf der — inländischen (vergleiche indessen 8§ 1 Absatz 2) —
Endstation des Zuges oder des Kurses, für den sie eingestellt sind, der Reinigung und
Desinfektion unterzogen zu werden. Die unterwegs entladenen und leer bis zur End-
station laufenden Wagen sind zur Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurf-
stoffen sorgfältig geschlossen zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und
vor der Endstation entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und
Desinfektion nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen
Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzustellen. Bei
Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und demselben Wagen-
raume sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr ausschließen.
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)Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung — Beseiti-
gung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen usw. sowie