Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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ein gründliches Abwaschen mit heißem Wasser — vorangehen. Wo heißes Wasser nicht 
in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser 
verwendet werden; jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine 
Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend 
anzusehen, wenn durch fie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen 
vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutz= 
teile sind vollständig — erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit 
abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entfernen. 
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen 
nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten 
Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Her- 
stellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, 
Wild= und Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine 
oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder des dringenden Verdachts 
einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a vorgeschriebenen Verfahrens 
und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände 
mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist 
durch Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum des Arznei- 
buchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher Schwefelsäure (Acidum 
sulfuricum crudum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) bei gewöhnlicher 
Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die 
Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung 
benutzt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt 
des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Desinfektions- 
apparat erfolgen. 
(s3) Die verschärfte Desinfektion (Absatz 2 unter b) ist in der Regel nur auf An- 
ordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vor- 
zunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus verseuchten Gegenden, 
das heißt von solchen Stationen, in deren Umkreise von 20 Kilometer die Maul= und 
Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben, oder 
wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß 
eine Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinder- 
seuche, Maul= und Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (ein- 
schließlich Schweinepest) vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion
	        
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