Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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begründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion 
auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der 
bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet. 
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion zu 
unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in aus- 
reichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der im Absatz 2 
unter b genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende Verdacht einer solchen 
Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. Der Wagen selbst ist in der 
in den Absätzen 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische Wagen, deren 
Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen im Inlande nicht wieder beladen werden. 
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in Kisten oder 
Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswursstoffe usw. verunreinigt 
wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Absatz 2 unter b und im Absatz 3, eine 
Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende 
Desinfektion. 
88. 
(1) In gleicher Weise wie die Wagen sind die bei der Verladung und Beförderung 
der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Gerät- 
schaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren. 
(2) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen 
bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den Vorschriften im 
§ 7 gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, 
eine häufigere Desinfektion anzuordnen. 
89. 
(1) Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe (Buchten, 
Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, Dünger usw. gesäubert 
zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und feste hölzerne Rampen sind bei 
Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
(2) Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 7 Absatz 3) 
benutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im übrigen ist ihre 
Desinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im § 1 des Gesetzes 
bezeichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn eine bestimmte 
Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. Das in vorstehenden Fällen von den 
Eisenbahnverwaltungen vorzuschreibende Desinfektionsverfahren ist den Festsetzungen im 
1904. 62
	        
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